Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 45) 
Achte Abtheilung. 
Von der Vertretung der Stadtgemeinde und von den Befugnissen und 
Obliegenheiten der Stadtverordneten. 
d. 109. 
Die Vertretung der Stadtgemeinde in ihrem Verhaͤltnisse zu dem Stadtrathe erfolgt Vertretung der 
theils durch die Stadtverordneten allein, theils durch den groͤßern Buͤrger—- Stadtgemeinde. 
ausschuß. 
. 410. 
Mie Ausnahme der Städte Dresden und teipzig, und wo sonst niche der §. 114. be. Bürger- 
merkte Fall eintrite, soll ein größerer Bürgerausschuß in folgender Maße bestehen: ausschuß. 
I. Die Anzahl seiner Mitglieder wird durch die Ortsstatuten bestimmt. Er muß min- 
destens zweimal so stark seyn, als der Verein der Stadtverordneten, und darf das 
Dreifache der Anzahl der Leßteren nicht übersteigen. 
Er wird gebildee 
a) durch die Stadtverordneken selbst; 
ß) durch die §9. 199. erwähnten Stadtaältesten, und 
J0) durch noch andere Bürger, welche gleichzeitig mie der Wahl der Stadkverord- 
neten auf dieselbe Zeit und auf dieselbe Weise, wie die letztern, entweder durch 
Wahlmänner oder durch unmittelbare Wahl der Bürgerschafe, aber durch einen 
besondern Wahlack zu wählen sind, wobei die Ersahmänner der Stadtverordneten, 
in so welt sie nicht schon an die Stelle der Letteren eingekreten sind, mie gewähle 
werden können. 
In Hinsicht auf das Verhältniß der Ansässigen und Unansässigen unker diesen gewähl- 
ten Mitgliedern, so wie über andere etwanige Modisicationen, ist in dem örtlichen Statuke 
das Nöthige zu bestimmen. 
Gegen Uibernahme des Beisißes in diesem größern Bürgerausschusse finden die im F. 97. 
unter a) c) 8) h) i) bemerkten Entschuldigungsgründe niche Staké. 
. 111. 
Der Wirkungskreis des Bürgerausschusses beschränke sich auf folgende Gegenstände: Wirkungskreis 
1.) Er har die Mitglieder des Staderathes zu wählen, des Bürgeraus= 
2.) ihm gebühret die Berathung und Beschlußnahme über nachbemerkte Angelegenheiten: schuses. 
a) uͤber Veraͤußerung von, der Stadtgemeinde zugehoͤrigen Grundstuͤcken und Gerecht- Spolshlgrein 
samen, und über die Einziehung werbender Kapicalien, wenn deren Erlös lungen. 
oder Bekrag zu Deckung des laufenden Bedürfnisses verwendet werden soll; je- 
doch, was die Veräusserungen von Grundstücken betrifft, mit Ausnahme solcher 
Fälle, wo lediglich die Austhuung von Baupläten in Frage ist,
	        
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