Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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s. 115. 
Die Stadtverordneten fuͤr sich allein sind befugt und verpflichtet, Befugnisse und 
e . Obli # 
a) die dem Stadtrathe obliegende Verwaltung des Stadtvermögens zu controliren, der fegengeiten, 
b) in Fällen, wo der Seadtrath an die Zustimmung der Gemeindevertreker gebunden bennten un 
ist (I. 186.), dafern niche die Theilnahme des größern Bürgerausschusses ein= zung. 
critt, oder wo leßlerer, nach §. 110. und 114, gar niche vorhanden ist, sich 
Namens der Stadegemeinde zu erklären, 
Tc) zu solchen Deputatlonen, an denen sie, nach den Ortsstatuten, Ancheil nehmen, 
ihre Mitglieder selbst zu ernennen, 
d) dem Stadtrathe auch in solchen, das städtische Gemeinwesen betreffenden Fällen, 
wo es ihrer Zustimmung nicht bedarf, ihr Gutachten auf dessen Verlangen zu er- 
theilen, und 
e) auch unaufgefordert demselben Vorschläge zum Besten des städtischen Gemeinwe- 
sens, so wie darauf sich beziehende Wahrnehmungen und Beschwerden zu eröffnen, 
worauf derselbe ihnen die gesaßte Eneschließung, mit Beifügung der Gründe, be- 
kannt zu machen hat; und können sie zu dem Ende auch von anderen Personen 
Miteheilungen annehmen. 
1) Sie haben endlich das Befugniß, sich unmittelbar an die Oberbehörden zu wen- 
den, wenn der Gegenstand ihrer Anträge oder Beschwerden den Scadtrath selbst, 
oder die zwischen demselben und ihnen, den Scadtverordneten, bestehenden Ver- 
bältnisse betrifft. 
Dagegen haben sie 
aa) keine Incercessionen und Beschwerden in Privatangelegenheiten anzunehmen, son- 
dern letztere, wenn sie demohngeachtet an sie gelangten, sofort von sich ab= und an 
die Behörde zu verweisen, 
bb) eben so wenig sich von selbst in andere, als die vorstehend unter a) bis 1) verzeich- 
neten Angelegenheiten und Geschäfte einzumischen. Von der andern Seite hat 
ce) der Stadtrath ihnen ein Mehreres, als was ihnen vorstehend angewiesen ist, niche 
zu überlassen, sich daher in allen zu ihrer Controle und Zustimmung niche gehö- 
rigen Fällen unndthiger Communication mit denselben zu enthalcen, und wo ihm 
selbst die Beschlußnahme von Obrlgkeicswegen zustehe, diese nicht den Stadtver- 
ordneten einzuräumen. 
. 116. Besondere Be- 
In den Städten, wo kein größerer Bürgerausschuß bestehe, gehen auch die dem letztern genmun geun 
angewiesenen Besugnisse auf die Stadtverordneten über. nannten Städter 
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