Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Wahlmaͤnner. 
Stimmrecht. 
Waͤhlbarkeit. 
Wahlfreiheit. 
( 50 ) 
ausscheidet und durch neugewählte ersetzt wird. Deren Wahl geschiehe zwei bis drei Mo- 
nate zuvor. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar, können jedoch wider ihren Wil- 
len zur Annahme dieser anderweicen Wahl niche genöthige werden. 
¾ 125. 
Die Wahl geschieht in Städten, welche wenigstens zweihundert Bürger oder mehr 
enthalten, durch Wahlmänner, deren Zahl in der Regel ein Zwanzigtheil der ganzen Zahl 
der stimmberechtigten Bürgerschaft betragen soll. 
Bei Berechnung dieser Zahl wird das letzte Zwanzig der stimmberecheigeen Bürger 
allezeie als voll betrachtet. 
Die örtlichen Statuten können die Zahl der Wahlmänner erhöhen, jedoch nicht weiter, 
als bis auf ein Zehntheil der stimmberechtigten Bürger. 
Bei solchen Städcen hingegen, welche weniger als zweihundert Bürger haben, soll die 
Wahl unmittelbar durch die Bürgerschafe erfolgen, dasern niche das Ortsstatut ein Anderes 
bestimmt. 
K 126. 
Das Seimmreche steht in der Regel allen, im städtischen Gemeindebezirke wesentlich 
wohnhaften Bürgern zu. 
Davon sind nur ausgeschlossen: 
a) wegen des collidirenden Verhälknisses, die Mitglieder des Seadtrathes, die Raths- 
Officianten und städtischen Uncerbedienten, 
b) alle diejenigen Bürger, welche sich nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. (I. 73. 74.) 
. 127. 
Nur stimmberechtigte Bürger sind wählbar. 
69. 128. 
Andere Beschränkungen irgend einer Art finden hierbei weiter nicht Statt, namentlich 
auch nicht die, daß in den Staͤdten, wo die Wahl durch Wahlmaͤnner erfolgt, die Stadt- 
verordneten aus der Mitte der Wahlmaͤnner genommen werden muͤßten. 
Jeder stimmberechtigte Bürger und jeder Wahlmann hat vielmehr, nach seiner gewissen- 
haften Uiberzeugung, seine Wahlstimme auf diejenigen wählbaren Bürger zu richten, die er 
für die tauglichsten und würdigsten zu den ihnen zu übertragenden Functionen häle.
	        
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