Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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S. 154. 
Wechsel der Alle Jahre, nach dem Eintricte des neuerwählten Dritehells der Seadeverordneten, sind 
rorseher un der Vorsteher, ingleichen der Protocollführer, wenn dieser letztere aus der Mitte der Stadt- 
verordneten genommen war, und die Stiellvertreter für Beide neu zu wählen. Es können 
jedoch die frühern wieder gewähle werden. Mie der Person eines von anderwärts requirir- 
ten Protocollführers kann zu jeder Zeit eine Aenderung erfolgen. 
r* 
Ablehnungs= Diejenigen, welche die Uibernahme bürgerlicher Ehrenämter überhaupt abzulehnen be- 
grunde. rechtige sind (§. 97.), können, wenn sie auch das Amr eines Stadtverordneken übernom- 
men haben, dennoch ablehnen, Vorsteher, oder Protocollführer, oder deren Siellvertreter 
zu werden. 
. 156. 
Versammlungs- Der Scaderath hat ein sokal zu den Versammlungen der Stadtverordneten anzuweisen. 
ort. 
0. 157. 
Jeit der Ver- Wie oft ordeneliche Versammlungen der Stadeverordneken gehalten werden 
(emm ungen ver sollen, ist von ihnen selbst durch Beschlußnahme festzusetzen. 
ten. Außerordenliche Sitzungen läßt der Versteher, so oft sie nöthig werden, ansagen. 
158. 
Pfichten des Der Vorsteher führe in den Sigungen den Vorsib, leicee die Verhandlungen und sorge 
Vorstehers. für Ordnung und Ruhe. Bei deren Störung ist er, wenn seine Anermahnung niche fruch- 
tet, unter eigener Verantwortung schuldig, die Versammlung aufzuheben, und nach pflicht- 
mäßigem Ermessen den Vorfall der Obrigkeit anzuzeigen. 
Er bat auf richtige Protocollirung der Verhandlungen zu sehen, und nach den Bestim- 
mungen dleser Scädte-Ordnung das Weitere darauf zu beforgen. 
g. 159. 
Beschlußuahne. Die Versammlung der Stadtverordneten kann nur dann einen Beschluß fassen, wenn 
wenigstens zwei Drittheile derselben, einschließlich der etwa eintretenden Ersatzmaͤnner, 
zugegen sind. 
Es ist daher Veranstaltung zu treffen, daß jederzeit nachgewiesen werden koͤnne, wer 
sich bei der Versammlung wirklich eingefunden habe, und bei Fassung des Beschlusses zu- 
gegen gewesen sei.
	        
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