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. 460.
Wenn zwei Driktheile der Stadeverordneten (§. 159.) zugegen waren, so ist es, Stimmenmehr=
um einen gültigen Beschluß zu fassen, binreichend, wenn nur mehr als die Hälfte der beit.
Anwesenden dafür gestimme aben (absolure Mehrbeit). «
DemVorsitzendcnstehkbeieinkretenderStimmengleichhäit,nebenseinerordcnklchen
Stimme, auch noch eine Decisivstimme zu.
. 16.
Wenn durch foregesette Berathung Einstimmigkei#t, oder unzweiselhafte Stim- Atrt der Stim-
menmehrheil nicht herbeizuführen gewesen ist, oder wenn förmliche Abstimmung von menabgabe der
Einem der Stadtverordneten verlangt wird, so rufe der Vorsteher die Stadtvererdneten zur P
Abgabe ihrer Stimmen auf.
Die Ersatzmänner stimmen stact der Seadeverordneken, deren Stelle sie in der Situng
einnehmen. (I. 166.)
Das Prokocoll muß die Zahl der für jebe Meinung sich ergebenden Stimmen enthal-
ten. Es steht aber auch jedem Einzelnen frei, zu verlangen, daß darin namentlich bemerkt
werde, fuͤr welche Meinung er gestimmt habe.
6. 162.
Die Protocolle der Stadtverordneten sind, nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung, Unterschrift der
von dem Vorsteher und dem Protocollfuͤhrer, außer diesen aber wenigstens von drei Stadt- Protocolle.
verordneten, oder statt ihrer eingetretenen Ersatzmaͤnnern zu unterschreiben.
. 163. —
Bei Wahlbeschluͤssen geschieht die Abstimmung, so weit noͤthig, nach vorhergehender Von den Wahl-
Berathung uͤber die dabei zu benennenden Candidaten durch Stimmzettel. beschluͤssen.
Erlangt hierbei keiner der Candidaten absolute Stimmenmehrheit (5. 160.), so komme
es zu einer anderweiten Abstimmung. Ergiebt sich auch hierbei fuͤr keinen der Candidaten
eine absolute Stimmenmehrheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen.
Führe auch diese nicht zur absoluten Seimmenmehrheie für einen und denselben Wahl-
Candidaten, so ist darüber, welcher von denjenigen Zweien, die bei dieser dritten Wahl
die mehrsten Stimmen gehabt haben, zu wählen sei? noch einmal abzustimmen.
Ergäbe sich endlich auch Hierbel Stimmengleichbeic, so entscheidet unter diesen Zweien
zuleht das Loos.