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In wieweit er bei diesen, unter a) und b) bemerkten Angelegenheicen der Zustimmung
der Stadtverordneten, oder des größern Bürgerausschusses bedarf, ist theils I. 111. und
186. dieser Städte-Ordnung enthalten, theils können hierüber in den Ortsstatuten noch be-
sondere Bestimmungen getroffen werden.
. 181.
bals vorgeseste Kraft des Gesetzes, als obrigkeitliche Behörde innerhalb des städtischen Gemein-
Obrigkeit, debezirks, hat der Stadtrath das gesammte S,tadewesen und die damit in Verbindung ste-
benden Angelegenheiten zu beaufsichtigen, darin obrigkeitliche Anordnungen zu treffen und
zur Wollziehung zu bringen, hiernächst darauf zu sehen, daß überall die bestehenden Landes-
Gesehe und Worschriften befolgt werden, so weic für diesen Zweck nicht besondere Behörden
bestellt sind, ferner die weltlichen Inspections= so wie die Collatur-Rechte, welche der Stade
über Kirchen, Schulen und fromme Stiftungen zustehen, auszuüben, und endlich streitige
Verhälenisse, insofern sie niche zu gerichtlicher oder polizeilicher Entscheidung gehören, obrig-
keitlich zu erörtern und zu ordnen.
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0 als Organder Als Organ der Staaesgewäle hat der Stadtrath die Aufträge, welche ihm in
Staatsgewalt. Landesangelegenheiten von den Scaatsbehörden im Umkreise der Seade, eneweder für be-
ständig, z. B. die Einnahme und Berechnung der Landessteuern, oder in einzelnen Fällen
ertheilt werden, zu übernehmen und lediglich nach den, ihm von den vorgesetzten Behörden
diesfalls ertheilten Vorschriften und Instructionen sorgfältig auszuführen.
In beiden letztern Beziehungen ist der Seaderath nur der Staatsregierung verant-
wortlich.
F. 183.
Kähere Bestim- Die zur Verwaltung des Stadtvermögens erforderlichen Beamten sind zwar, nach obi-
mung wegen der ger Bestimmung, ebenfalls von dem Stadtrathe, in der Regel aber niche aus seiner Mitte,
Verwakkungs= zu erwählen; es bleibe jedoch der Regierungsbebörde vorbehalten, in einzelnen Fällen wegen
besonderer Lokalverhältnisse, insbesondere beim Mangel anderer rüchtiger Subjecte, Ausnah-
men hiervon zu verstatten.
ñ. 184.
Beschraͤnkung Der Stadtrath, als verwaltende Behoͤrde, ist
des Stadtraths: 1.) än den jährlich festzusesenden Haushaltplan gebunden, (§. 220. flg.)
wruhieiper Ver- 2.) bei der gesammten Verwaltung wird er von den Scadeverordneten als Ver-
treter der Gemeinde controlirc. (. 223.)
Auch können
3.) gewisse Verwaltungsangelegenheiten (F. 213.) durch die örtlichen Stacuten
an Deputationen verwiesen werden.