Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(65.) 
15. 
Zu Eingehung eines Processes, woruncer jedoch die gerichtliche Geleendmachung unbe= b) in processua- 
zweifelter Verbindlichkeicen, z. B. Einkreibung außenstehender Zinsreste, Pachtgelder u. s. w. lischen Augele- 
nicht zu verstehen ist, so wie zur Ernennung und Bevollmächtigung eines Actors dazu, ist genheiten, 
die Zustimmung der Stadtverordneten erforderlich. An der weitern Leitung des Processes 
haben Letztere keinen Theil zu nehmen; es bleibt ihnen jedoch unbenommen, von Zeit zu 
Zeit deshalb Mittheilungen zu verlangen, auch Antraͤge, welche sich auf Instruirung des 
Actors beziehen, an den Stadtrath gelangen zu lassen. 
Die Zustimmung der Stadtverordneten ist in Proceßsachen, auch allezele bei Verglei- 
chen und andern Handlungen des besondersten Auftrags (specialissimi mandaui) erforderlich. 
. 16. 
Der Zustimmung der Gemeindevertreter (nach Verschiedenheit der Fälle der Scade in andern Au- 
verordneten, oder des größern Bürgerausschusses) bedarf es bei f.genden Gegenständen: 1 10 heen 
a) bei Veränderungen im Lokalstatute, ingleichen bei Errichtung neuer oder Erhö= nsthige Zustim- 
hung bestehender Besoldungen; mung der Ge- 
Z .- . . meindevertreter. 
b) bei Erwerbung oder Veraͤußerung von Grundstuͤcken, Aufnahme von Kapikalien. te 
welche die Schuldenlast vermehren, und Auflegung neuer Gemeindeabgaben und 
Lasten; 
c) bei allen entscheidenden Beschlußnahmen, welche auf Feststellung des staͤdtischen 
Haushaltplans, oder auf eine Abaͤnderung desselben sich beziehen; 
d) bei Zeilverpachtungen auf mehrere Jahre, außerordentlichen Holzschlägen, Neu- 
bauen und solchen andern Bauen, welche das im Haushaleplane bestimmte Bau- 
quantum übersteigen; 
e) bei Erlassen aller Art, insofern sie ein im Ortsstatute zu bestimmendes Quankum 
übersteigen; jedoch sind Erlasse von Strafgeldern von der Zustimmung der Stadt- 
verordneten nicht abhängig. 
Inwiefern in den örtlichen Statuten Modisicationen der in diesem §. enehaltenen Be- 
stimmungen aufgenommen werden wollen, welche dem Zwecke dieser allgemeinen Stcdte- 
Ordnung nicht entgegen sind, wird die dazu erforderliche Genehmigung der Regierung nicht 
versage werden. 
6. 187. 
Auch mit Zustimmung der Stadtverordneken darf jedoch der Stadtrath nichts vor- 2. burch die 
nehmen, was den Gesetzen, namentlich der allgemeinen Städte-Ordnung, und den ört- Gestae Staeu, 
le Ge- 
lichen Statuten entgegen seynn würde. Wo es der Genehmigung der vorgesetzten Behörde nehmigung der 
bedarf, ist diese, nach erfolgter Zustimmung der Scadtverordneken, vor Ausführung der höheren Behör- 
gefaßten Beschlüsse einzuholen. Eine frühere Ausführung kann nur in einzelnen Fällen den. 
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