Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Wie die Zu— 
stimmung der 
Stadtverordne- 
ten beizubrin- 
gen sei? 
Vollziehungs= 
recht. 
Grenzen dessel- 
ben. 
Verschiedenheit 
der Mitglieder 
des Stadt- 
rathes. 
(##o) 
durch die Dringlichkeit der Umstände gerechefertigt werden. Doch muß auch in diesen 
Fällen das Geschehene der Behörde unverzüglich angezeige werden. 
S. 188. 
Die erfolgte Zustimmung der Stadtverordnetken muß, in sofern ein Driteer bei deren 
Nachweisung ein Interesse hat, durch ein in der oben (§. 164.) vorgeschriebenen Arc, 
von dem Vorsteher und wenigstens drei Andern aus dem Mittel der Stadtverordnecen, 
unterschriebenes und unter dem Siegel derselben ausgefertigtes Zeugniß, oder durch die, 
auf gleiche Weise bewirkee Mitvollziehung der vom Sgadtrathe ausgestellten Urkunde 
dargethan werden. 
Der Stadtrath selbst wird durch die Miteheilung der Beschlüsse der Seadeverordne- 
ten (6. 165.) von ihrer Zustimmung in Kenncniß gesetzt. 
. 18. 
Wenn Beschlüsse der Stadtverordneten oder städtischer Deputationen, mie obrigkeit- 
licher Autoritäc, zur Vollziehung zu bringen sind, so kann dieses nur nach vorherigem An- 
ctrage bei dem Scadtrathe durch diesen geschehen. 
6. 190. 
Der Stadtratch kann, als vollziehende Behörde, nicht nur Geld= und Gefängniß= 
Strafen androhen, sondern auch diese Strafen zur Vollziehung bringen. Nur wenn es 
zu Hülfsvollstreckungen in Immobilien kommen sollt, muß er diese, und das weitere 
Verfahren der Gerichtsbehörde des Orts überlassen. 
Zwölfte Abtheilung. 
Von den Mitgliedern des Stadtrathes und ihrer Wahl. 
. 191. 
Die Mitglieder des Stadtrathes werden eheils auf tebenszeit, eheils aus der Mitte 
der Bürger auf bestimmte Jahre erwählt. 
In allen Städten führt das erste Mitglied die Benennung Bürgermelster. Die- 
ser ist ohne Ausnahme auf tebenszelt zu erwählen. Ob ihm der Ticel: Oberbürger- 
meister beizulegen, ob für Verhinderungsfälle ein zweiter anzustellen, wieviele Raths- 
mitglieder auf tebenszeit, und wieviele auf Zeitdauer zu ernennen, welche Gehalte den 
Ersteren auszusetzen, wieviele Rechtskundige sich darunter befinden sollen, oder welche be- 
sondere Befähigung sonst von ihnen zu erfordern sei, ist alles in dem Statute jedes Orks, 
nach dessen Größe, Bedürfniß und Kräften, zu ordnen und genau zu bestimmen.
	        
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