Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 67 ) 
ñ. 192. 
Alle Rechts-kundige Mitglieder des Seadtrarhes müssen zur diesfallsigen Geschäftsfüh= Besähigung der 
.. . « Rechtskundigen 
rung durch verfassungsmäßige Prüfung befähige seyn. Mitglieder. 
G. 193. 
Die auf Lebenszeit angestellten Rathsmieglieder dürfen nebenbei in kein anderes ame- 
liches Verhäleniß kreten, und auch die juristische Prarxis niche ausüben. 
Die örtlichen Scakuren können jedoch hierin, in Folge der besonderen Verhälenisse 
der Seadt, für eine oder die andere Scelle im Seaderathe veränderte Bestimmungen 
treffen. 
Auch können in einzelnen Fällen, auf Beriche des Scaderathes, und wenn zuvor die 
Scadtverordneten mit ihrem Gutachten gehört sind, von der vorgese-zten Regierungsbe- 
börde Ausnahmen gestattet werden. 
G. 1904. 
Nur die auf Lebenszeit angestellten Rathsmieglieder erhalten Besoldung. Besoldung. 
. 195. 
Die Gehalkte der auf tebenszeie angestellten Racthsmieglieder dürfen nur in firen Dienst= Bestimmungen 
genussen, ohne alle Sporteln und Accidenzien, bestehen. Die Bestimmung dieser Oienst- der Gehalte. 
genusse soll in den örtlichen Scatuten geschehen, und es darf davon, ohne besondere Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde, nicht abgewichen werden. 
* 106. 
Ven den auf Zeit angestellten Rathsmiegliedern scheidee alle zwei Jahre das rach Wechsel der auf 
bestimmte Zeit 
Nebengeschäfte. 
den Dienstjahren im Stadtrathe älteste Dritétheil aus. . 
. . , , angestellten 
Unter den im gleichen Dienstalter stehenden entscheidet das Loos. Rathsmit- 
— glieder. 
6.l. 19T. " 
Den auf tebenszeice angestellten Rathsmitgliedern stehe es frei, ihre Stellen nieder- Freiwilliges 
zulegen. Abgehen der 
Die Erklärung deshalb muß aber spätestens drei Monake vor dem Abgange ge- zungunt-Z 
scheben. 
Die nur auf bestimmte Jahre gewählten Nathsmitglieder können, ehe sie die Reihe 
des Ausscheidens erifft (196.), abgepen, wenn ihnen ein Grund zur Seite steht, wel- 
cher sie berechtigen würde, die Annahme eines Stadtamés abzulehnen (§. 97.). 
S. 198. 
Die Enelassung eines Rathsmitgliedes, sowohl der auf tebenslang, als der nur auf Entlassung. 
Zeit Gewählten, kann nur mit Genehmigung der vorgesescen Regierungsbehörde erfolgen.
	        
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