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Diese hat hierbei, theils wegen der Entlassung überhaupk, theils, wenn der zu Entlassende
ein besoldetes Rathsmieglied ist, binsichtlich der Frage: Ob demselben eine Pension zu
gewähren sei oder nicht? nach den Grundsäßen zu verfahren, welche wegen Entlassung
der Staatsdiener jetze oder künftig in Anwendung kommen.
6. 100.
Stadtältete. Wer wenigstens zwölf Jahre lang Mieglied des Seadtrathes gewesen, und mit Ehren
aus demselben ausgeschieden oder abgegangen ist, erhält den Ehrentitel:
Stadtältester.
Männern, welche nur kürzere Zeit Mitglieder des Scadtrathes gewesen sind, kann,
wegen besonderer Verdienste um das städtische Gemeinwesen, jene Benennung von dem
Staderathe, mie Zustimmung der Stadtverordneten, als eine ehrenvolle Auszeichnung
beigelege werden.
6 200.
Gewöhnliche Die gewöhnlichen Wahlen sind alle zwei Jahre, wenigstens sechs Monate vor dem
Wahlen. Zeitpunkte des Ausscheidens derjenigen Rachsmieglieder, deren Amtszeit im Ablaufen be-
griffen ist (§. 196.), zu veranstaleen.
S. 20|1.
Außererdent-- Uußerordentliche Wahlen zur Wiederbesetzung der in der Zwischenzeit etwa erledigten
liche Wahlen. Stellen im Scadtrathe sind dagegen, sobald eine solche Erledigung eintritt, vorzunehmen.
Mit der nächsten gewöhnlichen Wahl können sie verbunden werden, wenn der dadurch
entstehende Aufschub, nach der übereinstimmenden Ansicht des Stadtrathes und der Stadt-
verordneten, keinen Nachtheil für die Geschäfte besorgen läßc.
¾ 202.
Wegfall frem- Jede Mitwirkung, welche zeither, entweder von den Königlichen Justizämcern, oder von
der Mirner nl den Patrimonial.Gerichesherrschaften, auf die Wahl zu Rathsstellen oder andern städeischen
ven Stadtäm= Aemcern und Dienstanstellungen etwa ausgeübe worden ist, bört auf, mit Ausnahme des-
tern. sen, was wegen des Gerichtspersonals besonders festgesetze ist. (S. 235.).
C. 203.
Erfordernisse Jedes Mitglied des Staderathes muß das 25ste Alcersjahr zurückgelege und, vor sei-
der ntar- ner Einführung in den Staderath, das Bürgerreche erlangt, auch übrigens alle Eigen-
mitgliedern. schaften eines stimmberechteigten und wählbaren Bürgers baben.
G. 204.
Wahl der Böür- Zu der Seelle der Bürgermeister hat der Stadtrath drel wählbare Männer vorzuschla-
germeister gen, aus welchen der Bürgerausschuß, oder, wo ein solcher nicht bestehe (F. 110. 114.),
die Stadtverordneten einen zu wählen haben.