Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Halten jedoch die Wähler kelne der vorgeschlagenen Personen für hinlänglich befähigte, 
so ist dem Sradrrathe solches miczutheilen, welcher wegen des weitern Verfahrens an die 
vorgesetzte Regierungsbehörde Beriche erstatten muß, die sodann entweder sosort anbesiehle, 
wer als gewähle betrachcee werden soll, oder irgend eine andere Bestimmung wegen des 
Wahlverfahrens erifft. 
Außer den hier und den im §. 209. erwähneen Fällen stehe dem Scadtrathe keine 
Mitwirkung bei der Wahl der Rathsmiglieder zu. 
6. 205. 
Im Betreff des Aufrückens aus einer Rathsstelle in eine andere höhere, ist zu unter- 
scheiden zwischen solchen, wo, bei gleicher Qualisication und Gleichartigkeit der Function, 
die höhere Stelle von der nachfolgenden blos durch die damit verbundene bessere Dotation 
sich unrerscheidet, und zwischen dem Falle, wo das Aufrücken zugleich die Versehung in 
einen andern, von dem vorigen verschiedenen, und insbesondere in einen bedeutendern, eine 
andere Qualisication erfordernden Wirkungskreis zur Folge haben würde. 
In lehterm Falle findee ein Aufrucken nur durch Wahl des Bürgerausschusses, oder 
resp. der Seadeverordneken, niche aber von selbst, Seate. 
Der Bürgerausschuß oder die Stadeverordneten sind in diesem Falle auch niche gehal- 
ten, auf die schon im Stadtrarhe befindlichen Personen Rücksicht zu nehmen; dagegen in 
ersterm Falle das Aufeücken aus den minder besoldeten, in die besser dotirten, übrigens 
aber einander gleichstehenden Stellen in der Regel auf der Anciennetät beruhen soll. 
Das Nähere hierüber, und welche Stellen jeden Orts unter die eine oder die andere 
Klasse gehören sollen, ist in den kokalstatuten festzusetzen. 
S. 206. 
Ausscheidende Rathsmieglieder können sogleich, oder späterhin wieder in den Rath ge- 
wählt werden, unbeschadet des Reches der Ablehnung, in soweit solches ihnen gesehßzlich 
zusteht. (§. 97.) 
8. W7. 
Der Buͤrgerausschuß oder die Stadtverordneten zeigen die getreffene Wahl der Raths-— 
Mitglleder, sogleich nach deren Erfolge, dem Stadtrathe an, welcher sie mit gutachtlichem 
Berichte zur Bestaͤtigung der vorgesetzten Regierungsbehoͤrde bringt. Die ihm etwa beige—- 
benden Bedenken kann er zuvor noch den Wählenden mittheilen, welchen es, wenn sie sich 
bewogen finden solleen, von ihrer frühern Wahl abzugehen, unbenommen ist, ohne weite- 
res zu einer neuen Wahl zu schreiten. 
9. 208. 
Die vorgeseczte Regierungsbehörde hat die Bestätigung zu versagen, wenn ihr bei den 
Gewählten in irgend einer Hinsicht erhebliche Bedenken beigehen. 
Aufrücken. 
Wiedererwäh= 
lung. 
Anzeige von der 
Wahl und Be- 
stätigung- 
Verweigerung 
der Bestäti- 
gung.
	        
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