Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

«  390
Art.  16.
Anzeige  des  Lehrvertrags.

Der  Lehrvertrag  muß,  wofern  nicht  uͤber  eine  laͤngere  Probezeit  Verabredung
getroffen  worden  ist,  spaͤtestens  vier  Wochen  nach  dem  Antritte  der  Lehre  dem  Zunst-Vorstand
  angezeigt  werden.  Die  Anzeige  muß  den  Ramen,  das  Alter  und  die  Herkunft
  des  Lehrlings,  die  Angabe  des  von  ihm  etwa  sruͤher  ergrissenen  und  wieder  aufgegebenen
  Berufs  und  die  uͤber  die  Dauer  der  Lehre,  über  das  Lehrgeld  oder  einen
an  die  Stelle  desselben  tretenden  Zusah  zu  der  eigentlichen  2  hrzeit  (Arr.  24)  oder
über  einen  dem  Lehrlinge  zu  reichenden  Arbeitslohn  getrofsene  Verabredung  enthalten-Für
  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  dieser  Angabe,  so  wie  für  die  zeitige  Erstattung
  der  Anzeige  ist  der  Lehrmeister  verantwortlich.  Mit  dem  Ablaufe  der  bedun'
genen  Probezeit,  oder  in  Ermanglung  einer  dießfälligen  Verabredung  mit  dem  Ablaufe
der  zur  Anzeige  festgesebten  Frist,  wird  der  Lehrvertrag  für  beide  Theile  verbindend-Art.

  16.
Berechnung  des  Lehrgelds  für  die  einzelnen  Lehrjahre.

In  Ermanglung  anderweiter  Verabredung  zwischen  dem  Lehrmeister  und  dem
Gewerbelehrling  wird  angenommen,  daß  von  dem  festgesetzten  Lehrgelde  die  Hälfte  für
das  erste  Drittheil,  zwei  Sechotheile  für  das  zweite  und  ein  Sechstheil  für  das  lebte
Drittheil  der  Lehrzeit  bedungen  seven.

Art.  17.
Unterbrechung  der  Lehxzeit.

Wenn  der  Lehrling  ohne  Erlaubniß  des  Meisters  abwesend  oder  längere  Zeit
durch  Krankheit  an  der  Arbeit  gehindert  war,  so  ist  der  Meister  berechtigt,  diese  Unterbrechung
  an  der  zu  erstehenden  Lehrzeit  in  Abzug  zu  bringen.

2  Art.  18.
Auflösung  des  Lehrvertrags  vor  beendigter  Lehrzeit.

Der  Lehrling,  welcher  vor  beendigter  Lehrzeit  ohne  gegründete  Ursache  und  ohn
Vewilligung  des  Meisters  aus  der  Lehre  tritt,  hat  dem  Lehrmeister  außer  dem  auf  die
bereits  abgelaufene  Lehrzeit  berechneten  Lehrgeld  (Art.  16)  noch  eine  besondere  Entschädigung,
  welche  jedoch  den  Betrag  eines  Drittheils  der  Gesamtsumme  des  Lehrgelds
nicht  übersteigen  darf,  zu  leisten,  und  kann,  ehe  er  diese  Verpflichtung  erfüllt  hat,  von