Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Dlätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  1.  Samstag,  den  5.  Jan.  1839.

Zur  Lehre  von  Gemeinheitssachen.
1.

Ob  eine  Rechtssache  als  Gemeindesache  gelten
  könne,  oder  nur  die  einzelnen  Mitglieder  der
Gemeinde  als  Streitgenossen  betreffe,  ist  sehr  häusig
  Gegenstand  einer  Zweifelsfrage.  —  Unbedenk
lich  ist

a)  die  Eigenschaft  einer  Gemeindesache  vorhanden,
  wenn  es  sich  geradezu  und  allein  von
einem  Rechtsverhältnisse  der  moralischen  Person
handelt  z.  B.  von  dinglichen  Rechten  an  Sachen,
welche  der  moralischen  Person  gehören  und  für
Rechnung  des  gemeinen  Seckels  benützt  und  bewirthschaftet
  werden,  oder  welche  jetzt  für  die  Gemeinde,
  dem  Eigenthume  nach  oder  als  Objekt
rines  dem  Gemeindewesen  zum  Vortheil  gereichenden
  Realrechtes,  in  Anspruch  genommen
sind.  —  Eben  so  wenig  kann  die  bezeichnete  Eigenschaft
  einem  Zweifel  unterliegen,  wenn  der
Rechtsstreit  die  Geltendmachung  einer  Forderung
betrifft,  deren  Erfüllung  an  die  moralische  Person