Dlätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 1. Samstag, den 5. Jan. 1839.
Zur Lehre von Gemeinheitssachen.
1.
Ob eine Rechtssache als Gemeindesache gelten
könne, oder nur die einzelnen Mitglieder der
Gemeinde als Streitgenossen betreffe, ist sehr häusig
Gegenstand einer Zweifelsfrage. — Unbedenk
lich ist
a) die Eigenschaft einer Gemeindesache vorhanden,
wenn es sich geradezu und allein von
einem Rechtsverhältnisse der moralischen Person
handelt z. B. von dinglichen Rechten an Sachen,
welche der moralischen Person gehören und für
Rechnung des gemeinen Seckels benützt und bewirthschaftet
werden, oder welche jetzt für die Gemeinde,
dem Eigenthume nach oder als Objekt
rines dem Gemeindewesen zum Vortheil gereichenden
Realrechtes, in Anspruch genommen
sind. — Eben so wenig kann die bezeichnete Eigenschaft
einem Zweifel unterliegen, wenn der
Rechtsstreit die Geltendmachung einer Forderung
betrifft, deren Erfüllung an die moralische Person