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§ 15.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten
Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt
bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen
liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu
erreichen ist.
8 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn
diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist
die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die
Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen
Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne
unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
§ 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen,
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß
gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte
nur die Vorschriften in § 11 Abs. 3 und 4, § 12, § 13 Abs. 1 und § 14 Anwendung,
und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 Meter beträgt.
§s 18.
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand
bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer
tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der
Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung
eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
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