Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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§  15.

Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten
Lokomotiven,  Dampfwalzen,  Dampfpflügen  und  ähnlichen  Maschinen  möglichst  weit  entfernt
  bleiben.

Neben  der  Eisenbahn  herlaufende  Wege,  sowie  Wege,  auf  welchen  Dampfstraßenbahnen
  liegen,  dürfen  nur  dann  von  solchen  Fuhrwerken  befahren  werden,  wenn  der
Bestimmungsort  von  Frachtfuhrwerk  auf  einem  anderen  gut  fahrbaren  Wege  nicht  zu
erreichen  ist.

8  16.

Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur  gestattet,  wenn
diese  nicht  von  Frachtfuhrwerk  auf  gut  fahrbaren  Wegen  umfahren  werden  können.  Ist
die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  hat  der  Transportführer  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige
zu  erstatten  und  deren  Bestimmungen  vor  der  Einfahrt  in  den  Ort  abzuwarten.  Die
Ortspolizeibehörde  hat  den  zu  nehmenden  Straßenzug  zu  bestimmen  und  von  anderen
Fahrzeugen  möglichst  frei  zu  halten,  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne
unnötigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

§  17.

Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  Fuhrwerke  verwendet,  welche  mit  festen,
dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Transports  unter  Verschluß
gehaltenen  Wagenkasten  versehen  sind,  so  finden  hinsichtlich  der  Beförderung  solcher  Transporte
  nur  die  Vorschriften  in  §  11  Abs.  3  und  4,  §  12,  §  13  Abs.  1  und  §  14  Anwendung,
  und  zwar  die  des  §  14  mit  der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßig  einzuhaltende
Entfernung  200  Meter  beträgt.

§s  18.

Gerät  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der  weitere  Versand
  bedenklich  erscheint,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  welcher  von  dem  Transportführer
tunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahrlosen  weiteren  Behandlung  der
Sendung  nötigen  Anordnungen  zu  treffen,  und  zwar  je  nach  den  Umständen  unter  Zuziehung
  eines  auf  ihre  Aufforderung  von  dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen.

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