Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

C. Schluss. 
Kritik der Bestrebungen auf Errichtung 
eines Staatsgerichtshofes. 
Es mögen zum Schluss einige Bemerkungen de lege 
ferenda angefügt werden. 
Es ist oft darauf hingewiesen worden, dass der Bundes- 
rat nach seiner Organisation und Zusammensetzung nicht das 
geeignete Organ sei, richterliche Funktionen auszuüben, wie 
sie ihm verfassungsmässig übertragen seien, so sagt z. B. 
Binding!), der Bundesrat stelle als Richter „ein welthistorisches 
Unikum“ dar. Es mag hier noch den Gegenstand einer kurzen 
Erörterung bilden die Frage, ob derartige Auslassungen als 
begründet erscheinen. 
Tatsache ist, dass der Bundesrat sich aus Vertretern der 
einzelnen Staatsregierungen zusammensetzt, aus Vertretern, die 
in jedem einzelnen Falle nach ihnen erteilter Instruktion ihre 
Stimme abzugeben haben. Tatsache ist ferner, dass den 
Staaten, auch wenn ihre eigenen Interessen in Frage stehen, 
das Recht der Stimmführung in vollem Umfange zusteht. 
Danach sind die Garantien für eine gerechte Entscheidung 
nicht derartige, wie sie bei einem Gerichtshofe gefordert 
werden müssen. Der Bevollmächtigte, welcher an den Sitzungen 
des Bundesrates teilnimmt und bei den Abstimmungen mit- 
wirkt, gibt seine Stimme nicht nach seiner freien aus dem 
Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ueberzeügung ab, er 
  
1) Binding, Bundesrat und Staatsgerichtshof (Deutsche Juristen-Zeitung 
III S. 72).
	        
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