Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  7.
Der  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten,  Chef  der
Preußischen  Bank,  ist  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  Mai  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirth-·
  schaftlichen  Angelegenheiten:
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4409.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Mai  1856.,  betreffend  die  Bestimmung,  daß  die
Direktoren  der  Bergamter  zur  vierten  Nangklasse  der  höheren  Provinzial=Beamten
  (der  Ober-Bergräthe)  gehören  sollen.

A.“  Ihren  Bericht  vom  30.  April  d.  J.  will  Ich  zur  Ergänzung  der  Verordnung

  wegen  der  Rangordnung  der  verschiedenen  Civilbeamten-Klassen  vom

7.  Februar  1817.  K.  5.  Alinea  5.  (Gesetz-Sammlung  von  1817.  S.  65.)

hiedurch  bestimmen,  daß  die  Direktoren  der  Bergämter,  deren  Bestallungen

fernerhin  auf  Ihren  Vorschlag  von  Mir  selbst  vollzogen  werden,  zur  vierten

Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten  (der  Ober-Bergräthe)  gehören  sollen.
Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  7.  Mai  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten.

 

Nekigirt  im  Bürcan  des  Staats-Ministeriums.

gedruckl  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hoftuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)