39
vilbehörden und Zivilpersonen bleiben die Gesetze in
Kraft.
Gl. M. Adam ): »Die Aufhebung selbst bezieht sich
aber ihrem Zwecke nach nur auf die Ausübung der
dem Militärbefehlshaber zustehenden Funktionen.
Für alle anderen Behörden und Beamten bleiben
sie in Kraft, soweit erstere nicht hilfsweise an der
Ausübung der Funktionen des Militärbefehlshabers teilnehmen ²)«.
Für die Behörden wird die Suspension erst von Bedeutung,
wenn der Militärbefehlshaber von der unumschränkten
Macht Gebrauch macht und die bestehenden
Gesetze ändernde Verordnungen erläßt. Z. B. wirkt eine
vom Militärbefehlshaber ausgesprochene Aufhebung der
Pressefreiheit nicht unmittelbar auf Zivilbehörden und
die Zivilpersonen. Jene bleiben an die Bestimmungen
des Reichspreßgesetzes gebunden, diese behalten die ihnen
in dem Gesetz gewährleisteten Rechte. Erst wenn der
Militärbefehlshaber zu einer das Gesetz ändernden Verordnung,
z. B. betreffend Einführung der Zensur — wie
dies jetzt überall geschehen ist — schreitet, wird die
Aufhebung der Pressefreiheit auch für die Zivilbehörden
und die Zivilpersonen von Bedeutung.
Diese Auffassung liegt auch der Verordnung des
Oberbefehlshabers in den Marken vom 31. Juli 1914 ³) zu
Grunde, die unter Aufhebung der entsprechenden Vorschriften
des RG. vom 19. April 1908 (RVG.) anordnet,
1) a. a. O. S. 502,
2) Ferner Anschütz, D.Strafr.-Ztg. 1914, S.456; a. A. Delius
a. a. 0. S. 672.
3) Reichsanzeiger v, 81. Juli 1914.
7*