Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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vilbehörden  und  Zivilpersonen  bleiben  die  Gesetze  in
Kraft.

  Gl.  M.   Adam  ):  »Die  Aufhebung  selbst  bezieht  sich
aber  ihrem  Zwecke  nach  nur  auf  die  Ausübung  der
dem  Militärbefehlshaber  zustehenden  Funktionen.
  Für  alle  anderen  Behörden  und  Beamten  bleiben
sie  in  Kraft,  soweit  erstere  nicht  hilfsweise  an  der

Ausübung  der  Funktionen  des  Militärbefehlshabers  teilnehmen ²)«.


   Für  die  Behörden  wird  die  Suspension  erst  von  Bedeutung,
  wenn  der  Militärbefehlshaber  von  der  unumschränkten
  Macht  Gebrauch  macht  und  die  bestehenden
Gesetze  ändernde  Verordnungen  erläßt.  Z.  B.  wirkt  eine
vom  Militärbefehlshaber  ausgesprochene  Aufhebung  der
Pressefreiheit  nicht  unmittelbar  auf  Zivilbehörden  und
die  Zivilpersonen.  Jene  bleiben  an  die  Bestimmungen
des  Reichspreßgesetzes  gebunden,  diese  behalten  die  ihnen
in  dem  Gesetz  gewährleisteten  Rechte.  Erst  wenn  der
Militärbefehlshaber  zu  einer  das  Gesetz  ändernden  Verordnung,
  z.  B.  betreffend  Einführung  der  Zensur  —  wie
dies  jetzt  überall  geschehen  ist  —  schreitet,  wird  die
Aufhebung  der  Pressefreiheit  auch  für  die  Zivilbehörden
und  die  Zivilpersonen  von  Bedeutung.

Diese  Auffassung  liegt  auch  der  Verordnung  des
Oberbefehlshabers  in  den  Marken  vom  31.  Juli  1914 ³)  zu
Grunde,  die  unter  Aufhebung  der  entsprechenden  Vorschriften
  des  RG.  vom  19.  April  1908  (RVG.)  anordnet,

 

1)  a.  a.  O.  S.  502,

2)  Ferner  Anschütz,  D.Strafr.-Ztg.  1914,  S.456;  a.  A.  Delius
a.  a.  0.  S.  672.

3)  Reichsanzeiger  v,  81.  Juli  1914.

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