Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  4.  127

Wie  im  Eingang  VII  S.  27  f.  hervorgehoben  ist,  entsprach  es  dem  Willen
der  Gründer  des  Reichs,  im  wesentlichen  nur  diejenigen  Staatsfunktionen
auf  das  Reich  zu  übertragen,  die  nötig  waren,  um  die  militärische  Macht
und  die  wirtschaftliche  Einheit  des  neuen  Reichs  sicherzustellen.  Schon  durch
die  Gewerbeordnung  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  kam  ein  neues  Motiv
in  die  Gesetzgebung  des  Reichs;  es  gab  sich  die  Absicht  kund,  durch  Eingriffe
  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  im  Wege  der  Gesetzgebung  den  wirtschaftlich
  Schwachen  zu  Hülfe  zu  kommen,  mit  anderen  Worten:  in  die  Gesetzgebung
  des  Reichs  trat  die  Sozialpolitik  ein,  die  bestimmt  war  im  weiteren
Verlauf  der  Reichspolitik  eine  nahezu  alle  Zweige  der  Gesetzgebung  beherrschende
  Rolle  zu  spielen.  Unter  Sozialpolitik  im  umfassendsten  Sinne
des  Wortes  kann  man  die  Politik  verstehen,  die  darauf  abzielt,  dem
schwächeren,  unterstützungsbedürftigen  Teile  der  Staatsangehörigen  zu  helfen
auf  Kosten  des  Staatsganzen  und  auf  Kosten  der  wirtschaftlich  stärkeren
Mitglieder  des  Staats,  und  zwar  erstreckt  sich  die  Hülfe  grundsätzlich  auf
jede  Art  der  bestehenden  Not,  in  erster  Reihe  natürlich  auf  eine  Besserung
der  wirtschaftlichen  Lage,  außerdem  aber  auch,  namentlich  soweit  jugendliche
und  weibliche  Personen  in  Betracht  kommen,  auf  eine  Linderung  sittlicher
Notstände,  auf  hygienische  Verbesserungen  und  auf  Beförderung  des  geistigen
Wohls,  der  Erziehung  und  des  Unterrichts.

Bei  den  sehr  zahlreichen  Novellen  zur  Gewerbeordnung,  die  zu  der
jetzigen  Form  des  Gesetzes  geführt  haben,  ist  diese  sozialpolitische  Tendenz
mehr  und  mehr  zum  Durchbruch  gekommen,  und  zwar  verfolgte  die  Sozialpolitik
  in  der  Gewerbeordnung  zwei  Ziele:  einmal  die  Verbesserung  des
Arbeitsverhältnisses  der  gewerblichen  Arbeiter  jeder  Art,  der  Gesellen,  Gehülfen,
  Lehrlinge  und  industriellen  Arbeiter  im  engeren  Sinne  sowie  der
Angestellten  höherer  Art,  auf  Kosten  der  wirtschaftlichen  Freiheit  der  Unternehmer
  und  Arbeiter,  mit  der  Absicht,  die  wirtschaftliche  Lage  der  letzteren
Kategorie  aufzubessern,  und  ferner  die  Belebung  des  Handwerkes,  des
sogenannten  Mittelstandes,  dessen  Existenz  durch  die  Großindustrie  bedroht
wird,  mit  allen  Mitteln,  die  der  moderne  Staat  zur  Erhaltung  eines
gewerblichen  Standes  noch  aufbieten  kann,  ohne  die  wirtschaftlichen  und
gewerblichen  Interessen  der  anderen  Berufsstände  zu  sehr  zu  beeinträchtigen.
Gerade  diese  beiden  Ziele  find  durch  die  Novellen  verwirklicht,  während
durch  die  Gewerbeordnung  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  mehr,  wenn  auch
nicht  ausschließlich,  das  Ziel  verfolgt  war,  dem  Unternehmertum  den  freien
Wettbewerb  zu  verschaffen,  es  von  den  Schranken  zu  befreien,  durch  die
eine  frühere  Gesetzgebung  die  Konkurrenz  künstlich  eingedämmt  hatte,  und
ferner  die  Interessen  der  Allgemeinheit  durch  Verbote  verschiedener  Art
sicherzustellen.  Wie  Maßnahmen  der  Sozialpolitik  in  der  Regel  nicht
möglich  find  ohne  Eingriffe  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  des  einzelnen,
so  hat  insbesondere  die  Sozialpolitik  der  Gewerbeordnung  eine  starke  Beschränkung
  der  wirtschaftlichen  Freiheit  des  Unternehmertums  zur  Folge.
Juristisch  ist  zwar  die  Einschränkung  der  Vertragsfreiheit  für  die  Arbeiter
grundsätzlich  keine  andere  als  für  die  Unternehmer,  wirtschaftlich  aber  fällt
diese  Beschränkung  fast  nur  den  Arbeitgebern  zur  Last.  Die  Unternehmer
sind  in  der  Freiheit,  die  gewerblichen  Betriebe  nur  nach  ihrem  Interesse
einzurichten,  stark  beeinträchtigt  und  können  die  ihnen  zur  Verfügung  stehenden
menschlichen  Arbeitskräfte,  insbesondere  die  weiblichen  und  jugendlichen  nicht