Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  weiblichen  Gefangenen  sind  ausschließlich  Aufseherinnen
zu  verwenden.

Zur  Unterstützung  des  Aufsichtspersonals  können  für  jedes  Zimmer  aus  den  vertrauenswürdigen
  Gefangenen  Obleute  ausgewählt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Behandlung  der  Gefangenen.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  19.
Alle  Gefangenen  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.
Eine  willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Vorstand  und  den  anderen
Angestellten  verboten.
8.  20.
Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  streng,  nicht  minder  aber  gerecht  und
menschlich  sein.
Es  darf  bei  derselben  der  mit  der  Strafe  verbundene  Besserungszweck  nie  außer  Acht  gelassen
werden.  Auch  ist  auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzweck  und  der  inneren
Ordnung  und  Disciplin  der  Strafanstalt  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

8.  21.

Die  Gefangenen  haben  sich  aller  Unterredungen  zu  enthalten,  welche  nicht  durch  das  Zusammenleben
  überhaupt  oder  die  gemeinschaftliche  Arbeit  nothwendig  werden.

Unsittliche  Gespräche  oder  Mittheilungen,  welche  sich  auf  strafbare  Handlungen  beziehen,  sind
durchaus  verboten.

Der  Verkehr  der  Gefangenen  mit  den  Officianten  soll  sich  auf  das  Nothwendige  beschränken.

8.  22.

Die  Gefangenen  sind  von  sämmtlichen  Beamten  und  Bediensteten  mit  „Sie“  anzureden;  nur
bei  der  Anrede  einer  Mehrzahl  von  Gefangenen  ist  statt  der  Anrede  mit  „Sie“  die  Anrede  mit  „Ihr“
statthaft.

8.  23.

Anfragen  und  Bitten  hat  der  Gefangene  mündlich  dem  ihn  beaufsichtigenden  Aufseher  oder
dem  Oberofficianten  vorzutragen.  ·

Wenn  aber  der  Gefangene  mit  einer  Anfrage,  Bitte  oder  Beschwerde  an  den  Vorstand  sich
wenden  will,  so  hat  er  seinen  Wunsch  dem  betreffenden  Aufseher  kund  zu  geben,  welcher  die  Anmeldung
  bei  Strafe  zu  besorgen  hat.  Von  dem  Vorstand  ist  der  Gefangene,  wo  nicht  an  demselben,