Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

134  Zweiter  Abschnitt.

3.  Die  äussere  Gestaltung  der  Ständeversammlung.
§.  41.

Die  Landstände  handeln  nicht  als  Einzelne,  sondern
als  Gesammtheit  in  der  Gestalt  öffentlicher  Kollegien,
welche  sich  bei  jedem  Landtage  von  Neuem  konstituiren;
Korporationen  sind  sie  jetzt  nicht  mehr. ¹  In  den  grösseren
  deutschen  Staaten  bestehen  zwei  landständische
Kollegien,  die  erste  und  die  zweite  Kammer, ²  welche
selbständig  nebeneinander  verhandeln. ³  Erst  ein  übereinstimmender
  Beschluss  beider  Kammern  gilt  als  Beschluss
  der  Landstände.  Indessen  giebt  es  einzelne  Angelegenheiten,
  welche  jede  Kammer  für  sich  zu  erledigen
hat, ⁴  und  andere,  bei  deren  Entscheidung  der  zweiten

¹  Die  Korporationseigenschaft  der  älteren  deutschen  Stände
war  ein  Moment  ihrer  ganzen  privatrechtlichen  Stellung.  Heutzutage
  könnte  sie  höchstens  in  der  Bedeutung  eines  zufälligen
Nebenattributs  bestehen,  welches  mit  dem  inneren  Wesen  der
Stände  gar  keinen  Zusammenhang  hat.

²  Die  erste  Kammer  heisst  auch  „Herrenhaus,“  „Kammer
der  Reichsräthe,"  „der  Standesherrn.“  Eine  wichtige,  aber  selten
  hervorgehobene  Seite  des  Zweikammersystems  ist  auch  die,
dass  das  Oberhaus  die  Aufgabe  hat,  die  Volksfreiheit  gegen  den
Despotismus  einer  jeweilig  herrschenden  Partei  zu  schützen.  In
der  Regel  betont  man  einseitig  nur  das  Moment  der  Wahrung
konservativer  Interessen.

³  Nur  in  einigen  besonderen  Fällen  findet  nach  manchen  Verfassungen
  ein  Zusammentritt  beider  Kammern  zu  einer  Kammer
statt.

⁴  Dahin  gehört  meistens  die  Stellung  von  Anträgen,  Erhebung
von  Beschwerden,  Abfassung  von  Adressen,  in  einigen  wenigen
Staaten  auch  die  Ministeranklage.  Ueberall  freilich,  wo  eine  Regierungshandlung
  die  Genehmigung  der  Stände  bedarf,  hat  schon
die  Ablehnung  in  einer  Kammer  die  volle  negative  Wirkung.
(Anders  nach  der  Sächs.  Verf.  §.  91.  u.  92.)