134 Zweiter Abschnitt.
3. Die äussere Gestaltung der Ständeversammlung.
§. 41.
Die Landstände handeln nicht als Einzelne, sondern
als Gesammtheit in der Gestalt öffentlicher Kollegien,
welche sich bei jedem Landtage von Neuem konstituiren;
Korporationen sind sie jetzt nicht mehr. ¹ In den grösseren
deutschen Staaten bestehen zwei landständische
Kollegien, die erste und die zweite Kammer, ² welche
selbständig nebeneinander verhandeln. ³ Erst ein übereinstimmender
Beschluss beider Kammern gilt als Beschluss
der Landstände. Indessen giebt es einzelne Angelegenheiten,
welche jede Kammer für sich zu erledigen
hat, ⁴ und andere, bei deren Entscheidung der zweiten
¹ Die Korporationseigenschaft der älteren deutschen Stände
war ein Moment ihrer ganzen privatrechtlichen Stellung. Heutzutage
könnte sie höchstens in der Bedeutung eines zufälligen
Nebenattributs bestehen, welches mit dem inneren Wesen der
Stände gar keinen Zusammenhang hat.
² Die erste Kammer heisst auch „Herrenhaus,“ „Kammer
der Reichsräthe," „der Standesherrn.“ Eine wichtige, aber selten
hervorgehobene Seite des Zweikammersystems ist auch die,
dass das Oberhaus die Aufgabe hat, die Volksfreiheit gegen den
Despotismus einer jeweilig herrschenden Partei zu schützen. In
der Regel betont man einseitig nur das Moment der Wahrung
konservativer Interessen.
³ Nur in einigen besonderen Fällen findet nach manchen Verfassungen
ein Zusammentritt beider Kammern zu einer Kammer
statt.
⁴ Dahin gehört meistens die Stellung von Anträgen, Erhebung
von Beschwerden, Abfassung von Adressen, in einigen wenigen
Staaten auch die Ministeranklage. Ueberall freilich, wo eine Regierungshandlung
die Genehmigung der Stände bedarf, hat schon
die Ablehnung in einer Kammer die volle negative Wirkung.
(Anders nach der Sächs. Verf. §. 91. u. 92.)