Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu  8  27  des
Gesetzes.

Zu  8  27  des
Gesetzes.

Zu  §  31  des
Gesetzes.

Zu  §  32  des
Gesetzes.

Zu  §  33  des
Gesetzes.

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Die  Gewählten  sind  für  die  Städte  mit  revidirter  Städteordnung  durch  den  Stadtrath,
  im  Uebrigen  durch  den  Vorsitzenden  der  Körperschaft,  von  welcher  die  Wahl
bewirkt  worden,  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  in  Kenntniß  zu  setzen.

417.  Nur  solche  Personen  können  als  Mitglieder  oder  Stellvertreter  gewählt
werden,  bei  denen  die  in  §.  28  des  Gesetzes  bezeichneten  allgemeinen  Bedingungen  vorhanden
  sind  und  welche  zu  den  Beitragspflichtigen  gehören.  Von  der  Einkommensteuer
  befreite  Personen  sind  nicht  wählbar.

Wird  ein  Mitglied  oder  ein  stellvertretendes  Mitglied  der  Einschätzungscommission
bei  der  Einschätzung  von  der  Commission  nicht  mit  Einkommensteuer  veranlagt,  weil
entweder  das  Einkommen  desselben  die  Grenze  von  300  Mark  nicht  übersteigt  oder  ein

anderer  seine  Beiziehung  zur  Einkommensteuer  ausschließender  Befreiungsgrund  vorliegt,

  so  erlischt  sofort  dessen  Mitgliedschaft.  Dieselbe  lebt  jedoch  wieder  auf,  wenn
entweder  die  Einschätzungscommission  selbst  vor  Abschluß  des  Catasters  in  Abänderung

ddes  von  ihr  gefaßten  Beschlusses  zur  Belegung  des  betreffenden  Mitgliedes  mit  Einkommensteuer

  gelangt  oder  dies  als  Folge  einer  vom  Bezirkssteuerinspector  eingewendeten
Berufung  eintritt.

Von  den  Organen  der  Gemeindeverwaltungen  können  nur  Personen  in  die  Einschätzungscommissionen
  gewählt  werden,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnen.

818,  Von  den.  Be  zirksausschüssen  können  dieselben  Personen  zu  Mitgliedern
oder  stellvertretenden.  Mitgliedern  je  für  eine  größere  Anzahl  von  Einschätzungsdistricten
gewählt  werden.

Es  empfiehlt  sich,  dies  namentlich  da  zu  thun,  wo  Einschätzungsdistricte  von  verhältnißmäßig
  geringer  Einwohnerzahl  vorherrschend  sind.

*19.  Den  Mitgliedern  der  Einschätzungscommission,  die  beauftragt  werden,
Hypotheken=  und  Flurbücher,  Vormundschafts=  und  Nachlaß-Acten,  sowie  die  Grundsteuer=
  und  die  Communalanlage-Cataster  einzusehen,  ist  zu  ihrer  Legitimation  bei  den
betreffenden  Behörden  ein  schriftlicher,  von  dem  Vorsitzenden  der  Commission  vollzogener
Ausweis  über  die  erfolgte  Beauftragung  auszustellen.

*.20.  Die  Verpflichtung  der  Mitglieder  der  Einschätzungscommissionen  und  der
Stellvertreter  derselben  erfolgt  durch  die  Vorsitzenden  der  Einschätzungscommissionen
und  zwar  durch  Abnahme  des.  Handschlags  an  Eidesstatt.

*21.  Die  in  §  33,  Abf.  1  des  Gesetzes  gedachte  tägliche  Arbeitszeit  wird  auf

6.  Stunden.  festgesetzt.

JFür  diejenigen  Tage,  an  welchen  die  Commissionsmitglieder  oder  deren  Stellvertreter.
  weniger  oder  mehr  als  6  Stunden  versammelt  sind,  werden  die  To-  egelde
derselben  nach  der  Dauer  der  Versammlung  dergestalt  bemessen,  daß  fü.  e  volle