Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Geschäfts-  oder  Wirschaftsjahres  in  Rechnung  zu  nehen  die  Steuerbehörde  hat,  wenn  hiefür  besondere  Gründe  vorliegen,  din  Berechnung
  nach  dem  Ergebnis  des  nächstfrüheren  Steuerjahres  bezw.  Geschäfts=  oder  Wirtschaftsjahres  zu  gestatten  (Min.-Verf.  8  5  Abs.  2
enn  Einnahmen  der  letzteren  Art  noch  nicht  ein  Jahr  lang  bestehen,  so  sind  sie  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresertrag  in  #i  *
bringen.  Die  gleichen  Grundsätze  gelten  für  die  Berechnung  der  abzugsfähigen  Ausgaben.
st  bei  feststehenden  Einnahmen  aus  Kapitalen  und  Renten,  sowie  aus  Dienst  und  Beruf  nach  den  am  maßgebenden  Tage
bereits  beAbeveil  karsächlichen  Verhältnissen  als  sicher  oder  mit  überwiegender  Wahrscheinlichkeit  in  Aussicht  zu  nehmen,  daß  sie  mit
im  Laufe  des  Jahres  kraft  Rechtsanspruchs  zu  erwartenden  Beträgen  nid  oder  nicht  vollständig  einbringlich  sind,  so  sind  sie  mir
dem“  mutmhlscher  8ehreserteag  in  Rechnung  zu  nehmen.  Haben  sich  bei  Beginn  des  nächsten  Steuerjahres  diese  Verhältnisse  nicht
geindert  so  sind  diese  Einnahmen  nunmehr,  und  solange  die  außerordentlichen  Verbälbnisse  sich  gleich  bleiben,  nach  dem  Ergebnisse  des
der  Ein  schihung,  unmittelbar  vorausgegangenen  Steuerjahres  in  Rechnung  zu  nehmen.
e  Steuerpflichtigen  haben  ihre  Steuererklärung  innerhalb  der  auf  Seite  1  festgesetzten  #ein.  —  und  zwar,  wenn  sie  am
Sitze  des  Sisistererosb  ihren  Wohnsitz  haben,  bei  dem  Bezirkssteueramt,  in  allen  anderen  Fällen,  soweit  das  Steuerkollegium  nich!
anders  bestimmt,  bei  der  Gemeindebehörde  (für  die  Einkommensteuer)  oder  bei  dem  Bezirkssteueramt  —  nach  dem  vorgeschriebenen
Formulare  schriftlich  oder  zu  Prtofon  abzugeben.  Z##  schriftlichen  Form  ist  erforderlich,  daß  die  Erklärung  von  dem  Aussteller
eigenhändi  durch  Namensunterschrift  unterzeichnet  wir
weit  den  Steuerpflichtigen  gestattet  ißt,  kerd  Stenererklärung  bei  der  Gemeindebehörde  (für  die  Einkommensteuer)  abzugeben.
darf  die  schnsiliche  Steuererklärung  verschlossen  abgegeben  w  r  en.DieGeindebehordehatetneoerschlofenabgegebeneeteuer
erklärung  uneröffnet  dem  Bezirkssteueramt  vorzul  eien,  wenn  sich  der  Name  des  Steuerpflichtigen  auf  der  Außenseite  des  Umschlags
angegeben  7  auch  daselbst  die  Schrift  ausdrücklich  als  perhcheran  bezeichnet  ist.

Die  ectsfäbigen.  Versicherungsgesellschaften  und  Verstcherungsverrine  auf  Gegenseitigkeit  haben  ihren  Steuererklärungen
eine  nähers“  Berechnung  ihres  Einkommens,  unter  Angabe  der  auf  Grund  des  Art.  17  des  Gesetzes  gemachten  Abzüge,  beizufügen,  auch
auf  Verlangen  die  zur  Prüfung  dieser  Berechnungen  erforderlichen  Unterlagen  zu  liefern.

H.  Soweit  es  sich  um  Einkommen  handelt,  welches  seiner  Natur  nach  nur  durch  Schätzung  ermittelt  werden  kann,  soll  dem
Steueroflichtigen  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bezirkssteueramt  gestattet  werden,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen  Angabe

des  Einkommens  diejenigen  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren  die  Einschätzungskommission  zur  Einschätzung  desselben  bedar,
Für  Personen,  welche  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,  sowie  für  die  in  Art.
des  Gesetzes  ezeichneten  Steuerpflichtigen  sind  die  Steuererklärungen  von  deren  Vertretern  abzugeben.  Die  Vertreter  sind  für  *
Richtigkeit  ihrer  und  für  die  Entrichtung  der  Steuer  verantwor

Personen,  welche  infolge  von  Abwesenheit  oder  Krankheit  nicht  misandee  san.  die  Steuererklärungen  selbst  abzugeben,  können
hiezu  fevollmächige  bestellen.

K.  Der  Steuerpflichtige,  welcher  nach  erfolgter  Zusendung.  eines  Formulars  zur  Steuererklärung,  ungeachtet  nochmaliger
gegen  gnnlnetesheinie  zuzustellender  Mahnung  eine  Steuererklärung  innerhalb  der  in  der  Mahnung  festgesetzten  weiteren  Fritt

nicht  abgibt,  verliert  für  das  betreffende  Steuerjahr  das  Recht  der  Veschwerde  gegen  die  Entscheidung  der  Einschätzungskommission,
sofern  nicht  Umstände  nichswiefer  werden,  welche  die  Versäumnis  entschuldbar  machen.

Der  Verlust  des  Beschwerderechts  trifft  die  rechtsfähigen  Verscherungsgesellschaften-  und  Versicherungsvereine  auf  G
seitigkeit  auch  dann,  wenn  ihre  Vertreter  auf  ergangene  Mahnung  innerhalb  der  erteilten  Frist  den  in  Art.  46  Abs.  3  des  Oesehebezeichneten
  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig  nachkommen  (vergl.  oben  Lit.  GC).

I..  Wegen  Steuergefährdung  wird  mit  der  Geldstrafe  des  sieben=  bis  zehnfachen  Betrags  der  gefährdeten  Abgabe  bestraft:

1)  wer  wissentlich  in  der  Steuererklärung  oder  bei  Beantwortung  der  im  Einschätzungs=  oder  Beschwerdeverfahren  von
der  zuständigen  Behörde  gestellten  bestimmten  Fragen
a.  in  Betreff  seines  steuerbaren  Einkommens  oder  in  Betreff  des  Einkommens  der  von  ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen
  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der
Steuer  zu  führen,
b.  steuerbares,  für  die  Bemessung  des  Steuersatzes  in  Betracht  kommendes  Einkommen,  welches  er  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  anzugeben  ruehe  ist,  verschweigt;
2)  wer  7  ite  Begründung  eines  Anspruchs  auf  Ermäßigung  der  festgestellten  Einkommensteuer  wistentlich  sunrchugge  oder
unvollständige  latsächliche  Angaben  macht  und  dadurch  eine  Herabsetzung  der  Steuer  zu  Unrecht  e
gefährdet  gilt  die  Steuer  je  für  das  betreffende  Steuerjahr,  wofern  sich  nicht  aus  den  Art.  66  bis  68  -  Gesehes  die
Lerechnuns.  der  Steuer  auf  eine  kürzere  Zeit  ergibt.

Die  6Sleuergessshrdung  ist  mit  der  Abbade  der  Erklärung  bei  der  betreffenden  amtlichen  Stelle,  im  Falle  der  Ziff.  2  mit  der
Eröffnung  der  die  Ermäßigung  der  Steuer  festsetzenden  Entscheidung  des  Bezirkssteueramts,  vollendet

Hinsichtlich  der  Teilnahme  an  der  strafbaren  Handlung  und  der  Begü  is  kommen  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  Beiwle  und  die  Begünstigung  auch  dann  strafbar  sind,  wenn  auf  seiten  des  Täters  nur
eine  “  vorliegt.  Für  die  von  einem  Bevollmächtigten  verwirttch  Celprafe  bofua  ver  Auftraggeber.

Al.  Staats=  und  Gemeindebeamte,  sowie  die  Schätzer  sind  zur  Geheimhaltung  des  Inhalts  der  Steuererklärungen  oder  der

amtlich  zu  it  Kenntnis  gelangten  Vermögens-,  Geschäfts=  oder  Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  verpflichtet  (Art.  35
und  75  des  Ge