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(der Verfasser trägt diese Auslassung jedoch im 2ten Theile
feines Werkes, aber unter der falschen Seitenzahl 47 statt
147 nach.) ein Autor, auf welchen sich H. v. C. besonders
beruft. Ich gab mir übrigens die Mühe, diese Abhandlung,
welche ihre Bestimmungen auf das Dibcesansystem basirk, auf
der Landkarte zu durchgehen. Fast bey jedem Gau ist
Kremer genöthigt, Orte, welche er dem Dibcesansystem zu-
folge in einem Gau mit eingrenzte, beh dem benachbarten
wieder besonders zu nennen, weil ihn untrügliche Urkunden
dazu zwingen. Es geht dem H. v. C. gerade so. Er be-
stimmt nämlich für einen Gau diese oder jene Rural Capitel,
bey dem anliegenden führt er nun aus Urkunden einige Orte
an; macht man nun den Vergleich auf einer Diöcesan Karte,
oder in den Dekanats Rollen, so finden sich eben diese Orte
schon in den vorhergenannten mit eingeschlossen. Daher rührt
auch die oft ganz ungegründete Bezeichnung eines Gaues als
Ssubpagus eines andern, indem man sich durch diese Erklä-
rung zu helfen sucht.
12. Ranga uu.
Da PH. v. L. die Ausdehnung dieses Gaues bis an die
Gollach und Tauber blos auf die Dekanats Grenzen stüßt,
ohne urkundliche Beweise dafür zu kennen, so will ich hier
zwey solche namhaft machen. In Schannat irad. fuldl. steht
Pag. 284 Nro 78: „Adalbertcomes etc. — tradiderunt
XXXN (7) villas zaxl. fluv. Gollaha et Tubere in
bago Badnegowe ci Rangewe“:; eine Stelle, die hin-
sichtlich des Gollach Fl. auch beweisen dürfte, daß der, spä-
ter vorkommende Gollachgau ein subpagus des Rangaues
war. In Lünig spicileg. II. pag. 934 steht eine Urkunde,
worin Otto III. dem Hochstift Würzburg einen Wildbann
„in pagis Muleagii et Rangavi? verleiht. Die Grenze