Full text: Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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in terra scilicet et terminis Fraucorum.“ 
— Aus der ZSusammenstellung dieser Daten, ergeben sich 
also folgende Schlüsse: 1) Daß das praedium Uraha, 
(Herzogenaurach) Zubehörten links und rechts der Regniß 
hatte. 2) Daß jene in Franken (im Rangau) und zwar an 
der Grenze Frankens (im terminis Francorum) lagen. 
3) Daß diese in dem, bayrischer Hoheit unterworfenen 
Nordgau sich befanden, und also erst später noch beson- 
ders an Bamberg geschenkt wurden. 4) Daß das Capitel 
Eggolsheim keineswegs, wie H. v. L. Seite 104 behauptet, 
1014 (1015) zum Radenzgau geschlagen wurde, weil in 
diesem Jahre nur, nach der bereits bey dem erwähnten Gau 
angezogenen Urkunde, die geistliche Sutheilung jenes Dis- 
trikts zu Bamberg geschah, und Grundlach, Walkersbrunn, 
Eltersdorf, so wie der Wald zwischen der Schwabach und 
Pegnitz, als im Capitel Eggolsheim gelegen, 1021 dennoch 
im Nordgau, comit. Heinrici genannt werden, ja noch 
auf 1094 sagt eine Urkunde: „Comes Bodo, Noricus 
natione, vivens bavarica leges“ schenkt Güter nach 
Theres 2c. (Schann. vindem. litt. I. pag. 175.) und Bot- 
tenstein liegt doch auch im Capitel Eggolsheim. (21) — 
Noch lassen sich aber, ausser den, in dieser Widerlegung 
verflochtenen, weitere Beweise aus Urkunden angeben, welche 
den Nordgau unzweifelhaft zu Bayern theilen. 
) Jornandes de Reb. Goth. cap. 22 sagt für das 
Jahr 332: „Erant illis (Vandalis) a feptentrione 
(21) Dieser Comes were also nach H. v. Lang's Erkldrung 
börig und zehntpflichtig gewesen? Doch muß hier vivens 
et Subdirtus wohl unterschieden werden; auch die Mark- 
grafen von Tuseien und Adalbert I. werden „lege bajo- 
arica vivens“ angeführt, weil sse Bayern; Welfen wa- 
ren. f. Leibnitz Orig. Guelf I. p. 105. —
	        
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