Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

—  116  —

mit  der  Freiheit  zu  verwirklichen  sucht,  soweit  es  sich  aber  bloss
um  die  Form  handelt,  an  dieser  und  ihren  Üonsequenzen  streng
festhält.  Entgegengesetzten  Falles  würde  man  dazu  kommen,
die  Wirkungen  und  Wohlthaten  von  keiner  der  beiden  Formen
zu  haben,  wie  dies  z.  B.  die  historischen  Erscheirungen  der
Theorie  von  der  Gewaltentheilung  und  ihrer  Anwendung  seit  dem
Jahre  1789  unwiderleglich  beweisen.

Eine  etwa  auf  diesem  Wege  beabsichtigte  Fälschung  der
Form  wäre  noch  übler  als  das  entschiedene  Auftreten  für  einen
Wechsel  derselben.  Unter  Umständen  kann  ein  solcher  sogar
nothwendig  sein.  Wenn  z.  B.,  wie  in  Frankreich  seit  1870,  eine
Mehrzahl  von  Kronprätendenten  da  ist,  von  denen  keiner  sich
den  anderen  gegenüber  in  einer  allgemein  anerkannten  Weise  zu
legitimiren  vermag  und  jeder  auf  einen  Act  der  Revolution
zurückgreifen  muss,  oder,  wenn  nicht,  auf  die  tiefste  Erniedrigung
der  Monarchie,  da  kann  selbst  einem  Tsırrs  nichts  Anderes  übrig
scheinen  als  die  Republik.  Der  umgekehrte  Fall  lässt  sich  leicht
denken.

VI.  Abgesehen  hiervon  aber  muss  man  sich  sehr  hüten,  aus
Gründen  einer  Concession  gegen  eine  berechtigte  Idee  die  eine
oder  andere  Staatsform  selbst  in  Frage  zu  stellen,  und  es  ist
gerade  hier  ein  besonders  lehrreicher  Fall,  wie  gross  und  folgenreich
  der  Unterschied  von  Monarchie  und  Republik  dann  ist  und
sein  muss,  wenn  zwischen  gewissen  Einrichtungen  beider  die
grösste  Aehnlichkeit  besteht.

Denn,  um  auf  die  vorigen  Ausführungen  zurückzukommen,
so  gibt  in  der  Republik  das  souveräne  Volk  durch  seine  imperativen
  Mandate  gleichsam  zum  Voraus  das  absolute  Veto  des
Souveräns  ab,  indem  es  hierdurch  bestimmt,  was  seine  Repräsentanten
  thun  müssen  und  nicht  thun  dürfen.  Ein  Veto  nach  den
Beschlüssen  der  Repräsentation  kann  der  Souverän  in  diesem  Falle
nur  durch  das  an  sich  äusserst  selten  zulässige  und  fast  immer
höchst  bedenkliche  Mittel  des  Plebiscits  oder  Referendums  üben.