14
eine bessimmte und sichere Weise darzuthun, wie- und woven sie die dabei angestellten Per-
sonen salariren werden. Decretum Stuttgart im Königl Staats-Ministerio, den 3. März
1807. Ad Mandatum Sacr. Reg. Maj.
Staats-Minist. Resol. vom 5. März d. J. die Frage betr., ob die Rehe zur grossen oder
kleinen Jagd gehdren?
Die von der Königl. Oberlandes-Regierung vorgelegte Frage, ob die Rehe zur großen
oder bleinen Jagd zu rechnen seyen, wurde durch eine unrerm Sten März d. J. ergangene
Staats-Ministerial-Resolution, in Gemäsheit der hierüber vorhandenen Resolution v. 6. Dec.
16052. dahin entschieden, daß die Rehe zur großen Jagd gehören, so ferne nicht vollgültige
Rechts-Titel in einzelnen Fällen etwas anderes bestimmen.
Kön. Decret, das Verbot unmittelbarer Eingaben ohne Beibericht betr. d. d. 2. März 1807.
Aus Veranlassung eines von einem Gutsbesizer bei Sr. Königlichen Majestät un-
mittelbar übergebenen Erhibitums um Nachlaß an der ihn betreffenden ansserordentlichen
Steuer, welches mit keinem Beiberiche versehen war, haben Allerhöchstdieselben durch ein
an den Minister des Innern erlassenes Allerhöchstes Decret vom 2ten März zu befehlen ge-
ruht, daß derlei unmittelbare Eingaben ohne Beibericht von der geeigneten Stelle ein für
allemal verboten werden sollen.
Signatur der Kön. Ober-Post-Direction an sämtliche Kön. Postámter, einige bei Stellung
der Amtsrechnungen zu beobachtende Punkte betr. Stuttgarr, 5. März 180. 2
Bei Einsendung der Rechnungen reutender Post vom abgewichenen Quartal entstand
darin eine Unordnung, daß einige Königl. Postämter mit den fremden Post-Behörden, wo-
mit sie im Paket-Schluß stehen, über das gegenseitige zutarirte Auslag= Porto Abrechnung
Hetroffen, während andere solches unterlassen haben.
In Beziehung sowohl hierauf, als auf einige andere Gegenstände des Rechnungs-Wesens
will daher die Königl. Ober-Post-Direction nachstehendes verordnet haben:
1) sind die Berechnungen mit den fremden Post-Behörden in Zeiten, vor Ablauf des
Quartals, dergestalt vorzubereiten, daß sie in den ersten Tagen des neuen Quartals zur Aus-
gleichung abgehen können, damit die von Königl. Ober-Post-Direction auf den röten Tag
desselben vorgeschriebene Einsendung der Rechnung selbst keinem Anstand unterworfen sei.
2) Alle in Ausgabe gestellee Posten, mit Ausnahme derjenigen, wodurch die Auslagen
der fremden Post-Behörden liquidirt werden, sind mit Quittungen auf Stempel-Papier, wie
es die darin enthaltene Summe vermög der Stempel-Ordnung mit sich bringet, zu bele-
gen, auch die Rittbesoldungs-Quittungen nicht mehr privarim im Sortenzettel, sondern in
der Rechnung selbst in Ausgabe zu stellen.
3) Postämter, die vor der Hand nach den verschiedenen Coursen von der reutenden Post
2 Rechnungen abgeben, haben bei der Ausgleichung in Privat= Abrechnungen keine derselben
mit der andern zu vermengen, sondern eine jede mit den ihr eigenehümlichen Ausgaben, wie
es bei den Rechnungen fahrender Post der Fall ist, leparatim zu formiten und einzusenden,
cs mag sich ein Activ zoder Passiv. Rest dabei ergeben. Endlich #
4) wird der schon längst gegebene Befehl hiemit erneuert, daß die Amts= Gelder in
verstegelten Guken zu 10, I5, 20, 30, 40, 50, 1e8 fl. mit besonderer Beilegung des Un-