Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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eine bessimmte und sichere Weise darzuthun, wie- und woven sie die dabei angestellten Per- 
sonen salariren werden. Decretum Stuttgart im Königl Staats-Ministerio, den 3. März 
1807. Ad Mandatum Sacr. Reg. Maj. 
Staats-Minist. Resol. vom 5. März d. J. die Frage betr., ob die Rehe zur grossen oder 
kleinen Jagd gehdren? 
Die von der Königl. Oberlandes-Regierung vorgelegte Frage, ob die Rehe zur großen 
oder bleinen Jagd zu rechnen seyen, wurde durch eine unrerm Sten März d. J. ergangene 
Staats-Ministerial-Resolution, in Gemäsheit der hierüber vorhandenen Resolution v. 6. Dec. 
16052. dahin entschieden, daß die Rehe zur großen Jagd gehören, so ferne nicht vollgültige 
Rechts-Titel in einzelnen Fällen etwas anderes bestimmen. 
Kön. Decret, das Verbot unmittelbarer Eingaben ohne Beibericht betr. d. d. 2. März 1807. 
Aus Veranlassung eines von einem Gutsbesizer bei Sr. Königlichen Majestät un- 
mittelbar übergebenen Erhibitums um Nachlaß an der ihn betreffenden ansserordentlichen 
Steuer, welches mit keinem Beiberiche versehen war, haben Allerhöchstdieselben durch ein 
an den Minister des Innern erlassenes Allerhöchstes Decret vom 2ten März zu befehlen ge- 
ruht, daß derlei unmittelbare Eingaben ohne Beibericht von der geeigneten Stelle ein für 
allemal verboten werden sollen. 
Signatur der Kön. Ober-Post-Direction an sämtliche Kön. Postámter, einige bei Stellung 
der Amtsrechnungen zu beobachtende Punkte betr. Stuttgarr, 5. März 180. 2 
Bei Einsendung der Rechnungen reutender Post vom abgewichenen Quartal entstand 
darin eine Unordnung, daß einige Königl. Postämter mit den fremden Post-Behörden, wo- 
mit sie im Paket-Schluß stehen, über das gegenseitige zutarirte Auslag= Porto Abrechnung 
Hetroffen, während andere solches unterlassen haben. 
In Beziehung sowohl hierauf, als auf einige andere Gegenstände des Rechnungs-Wesens 
will daher die Königl. Ober-Post-Direction nachstehendes verordnet haben: 
1) sind die Berechnungen mit den fremden Post-Behörden in Zeiten, vor Ablauf des 
Quartals, dergestalt vorzubereiten, daß sie in den ersten Tagen des neuen Quartals zur Aus- 
gleichung abgehen können, damit die von Königl. Ober-Post-Direction auf den röten Tag 
desselben vorgeschriebene Einsendung der Rechnung selbst keinem Anstand unterworfen sei. 
2) Alle in Ausgabe gestellee Posten, mit Ausnahme derjenigen, wodurch die Auslagen 
der fremden Post-Behörden liquidirt werden, sind mit Quittungen auf Stempel-Papier, wie 
es die darin enthaltene Summe vermög der Stempel-Ordnung mit sich bringet, zu bele- 
gen, auch die Rittbesoldungs-Quittungen nicht mehr privarim im Sortenzettel, sondern in 
der Rechnung selbst in Ausgabe zu stellen. 
3) Postämter, die vor der Hand nach den verschiedenen Coursen von der reutenden Post 
2 Rechnungen abgeben, haben bei der Ausgleichung in Privat= Abrechnungen keine derselben 
mit der andern zu vermengen, sondern eine jede mit den ihr eigenehümlichen Ausgaben, wie 
es bei den Rechnungen fahrender Post der Fall ist, leparatim zu formiten und einzusenden, 
cs mag sich ein Activ zoder Passiv. Rest dabei ergeben. Endlich # 
4) wird der schon längst gegebene Befehl hiemit erneuert, daß die Amts= Gelder in 
verstegelten Guken zu 10, I5, 20, 30, 40, 50, 1e8 fl. mit besonderer Beilegung des Un-
	        
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