Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Verordnung  der  Kön.  Polizei-Direktion,  die  erforderlichen  Auslaßscheine  der  mit  Post-oder  Miethwägen
von  Stuttgart  abgehenden  Einheimischen  und  Fremden  betr.  d.  d.  7.  März  1807.

Da  ssch  neuerdings  wegen  Anwendung  der  unterm  aten  Apr.  1804.  erlassenen  Verordnung
wornach  kein  mit  Post-oder  Miethpferden  bespannter  Wagen  mit  Reisenden  ohne  polizeilichen
  Erlaubnißschein  zum  Thor  hinaus  passiren  darf,  Anstände  ergeben  haben,  so  sieht  sich
die  Königl.  Polizei-Direction  veranlaßt,  die  desfalls  bestehenden  Verordnungen  ins  Andenken
  zu  rufen  und  folgende  nähere  Bestimmungen  derselben  zur  allgemeinen  Nachachtung  andurch
  bekannt  zu  machen.

1)  Es  darf  niemand,  er  seie  einheimisch  oder  fremd  von  der  Post  oder  Miethkutschern
gefahren  werden,  wann  derselbe  nicht  mit  einem  zum  Auspassiren  erforderlichen  polizeilichen
Erlaubnißschein  versehen  ist,  der  beim  Stadtthor  abgegeben  werden  foll.

Würde  von  Seiten  der  Post  oder  eines  Micethkutschers  ein  Reisender  ohne  polizeilichen
Erlaubnißschein  befördert,  so  verfällt  der  Ober-Post=  Stallmeister  oder  der  Miethkurscher,
welche  ihn  führen  lassen,  in  die  Strafe  1  kl.  Frevel.  »

2)JedemGastwirchliegtalsbesondereP-sii.chtob,denbseiihm  logirenden  Fremden  die
vestehenden  Verordnung  zu  eröfnen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  solche  sich  einen  polizeilichen
Auslaßschein  verschaffen.

So  off  in  Erfahrung  gebracht  wird,  daß  der  Gastwirth  ein  solches  zu  thun  unterlasg

  labe,  verläll.  derselbe,  wenn  nicht  besondere  erschwerende  Umstände  eintreten,  in  die

trafe  1  kl.  Frevel.  ·  .  .

3)-  Weran-  auch  die  hiesigen  Einwohner  darauf  aufmerksam  gemacht,  indem  diejenigen,

welche  ohne  polizeilichen  Auslaßschein  mit  Post-oder  Miethpferden  die  Thore  passiren,  die
Folgen  hievon  sich  selbst  zuzuschreiben  haben  werden.  Stuttgart,  7.  März  1807.

 

Seine  Königl.  Majest  ät  haben  vermöge  allerhöchsten  Resolucion  vom  28.  v.  M.,  die
Pfarrei  Aldingen,  Ludwigsburger  Diöces,  dem  Pfarrer  M.  Fischer  in  Dürrwangen  und  die
Pfarrei  Oeschelbronn,  Dürrmenzer  Diöces,  dem  Pfarrer  M.  Zahn  in  Schafhausen,  Böblinger
  Diöces,  allergnädigst  zu  übertragen  geruht.  *½m  #

Seine  Königliche  Masjestät  haben  unterm  r1.  v.  M  den  bisherigen  Privat-Seeretaire
  bei  der  fahrenden  Postamts-Erxpedition  in  Heilbronn,  Georg  Friedrich  Seyffardt,
als  Offlieialen  bei  dieser  Expedition

und  den  Ludwig  Friedrich  Moser  aus  Stutegart  unterm  28.  v.  M.  als  Offteialen  bei
dem  Königl.  Ober-Postamt,  anzustellen  allergnädigst  geruher.

Tübingen,  den  3.  März  1807  wurde  der  Stadt=  und  Amtsschreiber  Jonathan  Friedrich
Speidel  zu  Gmünd  als  Königl.  Notar  aufgenommen,  und,  nach  geschehener  Verpflichtung,
bei  dem  Kön.  Ob.  Appell.  Tribungl  immatriculirt.

 

Bebenhausen.  Gegen  die  bekannten  Kuhhändler  Michael  Berner  und  dessen  Vater,  Job.  Geong
Berner  zu  Altdorf,  werden  immerhin  so  viele  Klagen  angebracht,  daß  das  Publicum  ver  diesen  "brüe
gerischen  Kuhhändlern  verwarnt  werden  muß,  damit  künftig  um  so  weniger  jemand  durch  ien  ee
den  andern  angeführt  werde,  als  von  ihrem  geringen  Vermogen  zu  keiner  Schadloshaltung  verdollen
werden  kann.  Den  3.  März  1867.  Oberamt.