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ektheilten Host-Liorken zu sorgen, und die Postillions ernstlich anzuweisen, daß sie damit
sorgsam umgehen, sie nicht geflissentlich zerreißen, beschmuzen, oder in einen solchen Zustand
sezen, daß sie die votgeschriebene Zeit nicht damit aueeichen. #
Nochiges zu unterhalrendes Geschirr und Zeug und Chaisen.
8) Har der Posthalter stets gutes Geschirr und Zeug zu unterhalten, auch mit den
nöthigen Chaisen und sonstigen Gefährten sich zu versehen, und durchaus hier keinen Mangel
obwalten zu lassen. Gute und pünktliche Führung der Postwägen.
o) Da dem Posthalter 2c. zur Pflicht obliegt, für die schnelle und ordnungsmaßige
Führung der ordinairen so wie der Postwägen zu sorgen; so hat derselbe den Postillions
auf das strengste und schärfste anzubefehlen, die ihrer Führung anvertraute Ordinari so wie
die Postwägen sicher, gut und behutsam zu führen, und sich keine Verspätung zu Schulden
kommen zu lassen, sondern den Postwagen zur festgesezten Zeit, nemlich auf zwei Postmei-
len in drei Stunden, mit sehr schwerer Ladung aber, oder bei sehr schlechten Wegen in
vier Stunden an die nächse Virn liefern. Jede versäumte halbe Stunde wird
Phüchrlich mit Z56 Kreuzer Strafe belegt.
unnachsichtlich mit 30 « Ritt- und Jabtr.-Besoldungen.
10) Die Ritt= und Fahrt-Besoldungen, welche der Post-Beamte für die Führung der
Ordinari so wie der Postwägen zu beziehen, welche Vorspanns-Vergütung er zu fordern be-
rechtigt und was derselbe für die Postwagen-Begleiter oder Nacht-Boten in Aufrechnung
zu bringen befugt ist, hat derselbe aus seinem Dienst-Bestallungs-Dekret zu entnehmen,
und sich in allen Puncten genau darnach zu richten.
— —Gute Beforderunag der Estaffetten.
#11). Ganz besondern Fleiß und Aufmerksamkeit hat der dem Poststall vorgesezte Post-
„Beamte bei Führung der Estafetten zu verwenden, dieselben durch einen sichern, zuten und
„thätigen Postillion mit einem gesunden und raschen Pferd zur nächsten Station bringen zu
lassen, und demselben auf das schärfste anzubefehlen, die Estafette auf einer Postmeile bin-
nen einer Stunde zu befördern; und wie der Poststall-Beamte für jede aus besonderer Ver-
spätung oder Vernachlässigung einer Estafekte sich ergebende Schaden mit seinem Vermögen
zu haften hat, so hat er zu Vermeidung desselben stetshin ein gesatteltes Pferd nebst einem
Postillion zu Haus und in Bereitschaft zu halten. · -
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12) Die Estafetten sowohl, als auch ganz insbesondere die Brief-Felleisen dürfen in
keinem Fall fremden Personen, Fuhrseuten, Fußgehenden Boten, Lohnbutschern oder andern
Reisenden, bei scharfer Ahndung und nach Umständen sofort eintretender Dienst-Entsezung
anvertrauet werden.
Estafetten-Rittgebühren.
13) Welche Rittgebühren er für die Führung einer Estafette anzurechnen berechtigt ist,
ist-bereits in dieser Instrucrion (ub Lit. B. 8. vorgeschrieben. (Der Beschluß folgt.)
Se. Königl. Mas. haben den Major von Hügel vom Königl. General: Staab
zum Obrist-Lieutenant allergnädigst zu ernennen geruht. Den 23. Jun. 1807.
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