Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Vermöge  allerhschsten  Deerets  v.  18.  dieb  haben  Se.  Königl.  Majest.  die  Hber-Gntei
  Biberach  dem  Canzlei-Advokaten  Dizinger,

die  Oberamtei  Marbach  dem  vormaligen  Teutschordenschen  Justiz-Amtsverweser  der
Commende  zu  Heilbronn,  Stein  zu  übertragen,  und

durch  ein  allerhöchstes  Dekret  vom  20.  #.  M.  dem  Cameral-Verwalter  von  Riedmiller
  zu  Stokach  den  Hofraths-Character  zu  ertheilen  allergnädigst  geruht.

 

Se.  Königl.  Majest.  haben  allergnädigst  geruht,  dem  Decan  Steigentesch  zu
Neuhausen  den  Character  eines  Königl.  geistlichen  Raths  durch  ein  allerhöchstes  Decret  v.
10.  Jun.  zu  ertheilen.  «  .

Vermoͤge  allerhoͤchster  Resolution  vom  13.  d.  M.  haben  Se.  Königl.  Maj.  zu  der
Pfarrei  Mühlhaufen,  Rottweiler  Oberamts,  den  bisherigen  Pfarrer  Sebastian  Derath  von
Seederf,  desselben  Oberamts,  —  und  zu  der  Pfarrei  Seedorf  den  Erconventualen  Joseph
Venanz  Herrn  von  Uttenweiler  allergnädigst  zu  befördern,
voermäöge  allerhöchster  Resolution  vom  17.  Jun.  dem  ehemaligen  Prior  des  Carmeliter=Klosters
  in  Rotenburg,  Lorenz  Glöckler  die  erledigte  kathol.  Pfarrei  in  dem  Pateimonial=Orte
  Bodmann,  und

vermöge  allerhöchster  Resolution  vom  14.  d.  M.  dem  Vicar  NM.  Carl  Christian  Canz
in  *  die  erledigte  Pfarrei  Thieringen,  Balinger  Dioͤcese  allergnaͤdigst  zu  uͤbertragen
geruht.  ·

StettenimNamstthDetj9jährigeBestaytzderKdnik.Maierei-GüteruNommkIsaU
vnd  Stetten  gehet  auf  heurig  Martini  zu  Ende.  Diese  beiden  Hoͤfe  werden  in  Gimsszbeir  eines  To  "4
Königl.  Hof=  und  Domainenkammer  unterm  23.  Mai  l.  J.  erlassenen  alleihöchsten  Dekrets  auf  weitere
K  Jahr,  nemlich  von  Martini  145  bis  Martini  1816.  theils  um  Geld,  theils  um  Naturalien  an  den
Meisibietenden  verliehen  werden.  as  Remmelshauser  Maierei-Gut  bestehet  in  einer  doppelten  Behausung
  mit  zwei  gewölbten  Kellern,  einem  großen  neuen  Bau,  worinnen  ;  Scheuern,  3  Biehställe  und
1  Wagenhätten  befindlich  sind;  1  Schaaf=  und  1  Pferdestall  mit  Frucht  dsten  und  Heubêden  samt  den
nöthigen  Bronnen;  362.  Morgen  Gärten,  Wiesen  und  Länder,  1475.  Morgen  Aeker,  2  Mrg.  Weingärten,
sodann  hat  dieser  Hof  die  Schäferei.  Gerechtigkeit  zu  ungefähr  600  Stäl  Schaafen,  wovon  im  Ver-Sommer
  250  Stük  und  im  Nach-Sommer  600  Stäk  aufgeschlagen  werden  können,  wozu  ihm  nicht  nur  die
Zutriebs=  Gerechtigkeit  in  zwolf  in  der  Nachbarschaft  gelegenen  Markungen,  sondern  auch  das  Landgefärth
  in  mehreren  Städten  und  Aemtern  überlassen  wird.  —  Das  Stettemer  Maierei-Gut  bestehet  in
einer  geräumigen,  im  Jahr  18009  neu  erbauten  Wohnung  mit  mehreren  Stallungen,  einer  großen  Schenren
  mit  ;  Tennen,  Bühne  und  einem  Fruchtkasten  darauf,  einem  Kuchengärtlen,  Hofrafstin,  Bronnen
und  Waschhaus;  45  Morg.  34  Vril.  Gärten,  Wiesen  und  Länder,  77  Morg.  3  Prtl.  Acker.  Bei  beiden
Höfen  sind  die  Gärten  mit  schonen  jungen  Obstbäumen  ausgesezt,  es  werden  auch  diese  Hdfe  mit  Vorbehalt
  weniger  Beschwerden  Gült=  und  Zehendfrei  verliehen,  und  von  dem  Rommelshauser  steuerbaren  Gut
die  Steuren  von  der  hiesigen  Cameral,  Verwaltung  übernommen.  Die  Verleihung  dieser  Höfe  wird  unter
  Vorbehalt  allerhöchster  Ratifikation  den  2.  Jul.  zu  Stetten  für  den  Stettemer,  und  den  J.  Jul.  zu
Rommelshausen  für  den  dasigen  Hof  jedesmal  Vormittags  um  8  Uhr  vor  sich  gehen.  Es  wird  daher
diese  Perleihung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  die  Liebbaber  sich  an  gedachten  Tägen  sowohl
zu  Stetten  als  Rommelshausen  einfinden,  die  Gebäude  und  Güter  beaugenscheinigen,  und  sich  mit  hinlänglich
  ebrigkeitlichen  Attestaten  in  Ansehung  ihres  Lebenswandels,  Feldbau=  und  Schäferel-Kenntniß,
auch  daß  sie  eine  den  Bestandssummen  angemessene  I##fache  Caution  in  Liegenschaft,  oder  guten  Capi#
talien  prästiren  können,  legitimiren,  die  weitere  Bestands  -Bedingungen  auhren,  und  der  legalen  Ver--handlung
  anwohnen,  Den  13.  Jun,  1807,  Kon.  KameralVerwaltung  alldg.