ero. 46. 1307.—
Königlich Württembergisches »
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 27. Jun.
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Königl. Verordnung vom 322. Inn. 18o7. Neue Organisation des Departement des Innern.
Se. Königl. Majestät haben allergnddigst geruht, bei dem Departement des In-
nern mehrere, den Geschäftsgang befördernde und den Zusammenhang der einzelnen Behör-
den zu besserer und gFleichförmiger Behandlung der Geschäfte feststellende Modifikationen und
Bestimmungen eintreten zu lassen, und demnach durch ein allerhöchstes Decret vom 22, die-
ses Monats folgendes allergnddigst verordnet:
Das Departement des Innern, welches vermöge des Organisations-Manifests vom r8.
Maͤrz 1806. das Polizeiliche, Staatswirthschaftliche und Regöninalfach umfaßt, steht in
allen seinen Theilen unter der unmittelbaren Oberaufsicht und Leitung des Ministers des In-
nern oder desjenigen, welcher in Ermanglung oder Abwesenheit desselben auf allerhöchsten
Befehl dessen Stelle vertritt. Die oberste Stelle bilder sodann ein General-Directortum
des Innern, welches unter dem Präsidio des Ministers steht, und dessen nähere Bestimmung
unten vorkommrt.
Die weiteren Stellen sind folgende:
5) Ober-Regierungs-Collegium, unter dem Präsidio des geheimen Raths
von Reischach, oder in dessen Abwefenheit und Verhinderung unter dem Directorium des
aͤltesten Ober— Regierungs 5-Directors.
Dieses Collegium ist in mehrere Unter-Departements eingetheilt, welche theils gemein-
schaftlich die wichtigeren Angelegenheiten in pleno verhandeln, theils auch nach einzelnen
Gegenständen ab etheilt für sich bestehen, und wovon einzelne ernannte Glieder als Refe-
renten bei dem Gennal; Directorium erscheinen.
Die Unter-Departements sind folgende:
Das Regiminal-Departement. Zu dessen Ressort gehört: die Handha-
bung und Wahrung der Königl. Souverainetäts-Rechte im ganzen Umfang des Königreichs,
und in Beziehung auf die verschiedenen Classen der Königl. Unterthanen;
die Oberaufsicht über die Kreis-Ober= und Patrimonial-Aemter, mit Ausschluß jedoch
der Criminal= und Cieil-Justiz: Verwaltung;
die Verpflichtung der Ober-Beamten, Stadtschreiber. und- Vatrimonial-Beamten:
die Bestellung und Bestätigung der Magistrate und der dazu gehörigen Personen;
die Anfnahme in das Unterthanen= und Bürgerrecht, so wie die Schuz= und Schiems
Ertheilungen;