Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

ero. 46. 1307.— 
Königlich Württembergisches » 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 27. Jun. 
  
  
  
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Königl. Verordnung vom 322. Inn. 18o7. Neue Organisation des Departement des Innern. 
Se. Königl. Majestät haben allergnddigst geruht, bei dem Departement des In- 
nern mehrere, den Geschäftsgang befördernde und den Zusammenhang der einzelnen Behör- 
den zu besserer und gFleichförmiger Behandlung der Geschäfte feststellende Modifikationen und 
Bestimmungen eintreten zu lassen, und demnach durch ein allerhöchstes Decret vom 22, die- 
ses Monats folgendes allergnddigst verordnet: 
Das Departement des Innern, welches vermöge des Organisations-Manifests vom r8. 
Maͤrz 1806. das Polizeiliche, Staatswirthschaftliche und Regöninalfach umfaßt, steht in 
allen seinen Theilen unter der unmittelbaren Oberaufsicht und Leitung des Ministers des In- 
nern oder desjenigen, welcher in Ermanglung oder Abwesenheit desselben auf allerhöchsten 
Befehl dessen Stelle vertritt. Die oberste Stelle bilder sodann ein General-Directortum 
des Innern, welches unter dem Präsidio des Ministers steht, und dessen nähere Bestimmung 
unten vorkommrt. 
Die weiteren Stellen sind folgende: 
5) Ober-Regierungs-Collegium, unter dem Präsidio des geheimen Raths 
von Reischach, oder in dessen Abwefenheit und Verhinderung unter dem Directorium des 
aͤltesten Ober— Regierungs 5-Directors. 
Dieses Collegium ist in mehrere Unter-Departements eingetheilt, welche theils gemein- 
schaftlich die wichtigeren Angelegenheiten in pleno verhandeln, theils auch nach einzelnen 
Gegenständen ab etheilt für sich bestehen, und wovon einzelne ernannte Glieder als Refe- 
renten bei dem Gennal; Directorium erscheinen. 
Die Unter-Departements sind folgende: 
Das Regiminal-Departement. Zu dessen Ressort gehört: die Handha- 
bung und Wahrung der Königl. Souverainetäts-Rechte im ganzen Umfang des Königreichs, 
und in Beziehung auf die verschiedenen Classen der Königl. Unterthanen; 
die Oberaufsicht über die Kreis-Ober= und Patrimonial-Aemter, mit Ausschluß jedoch 
der Criminal= und Cieil-Justiz: Verwaltung; 
die Verpflichtung der Ober-Beamten, Stadtschreiber. und- Vatrimonial-Beamten: 
die Bestellung und Bestätigung der Magistrate und der dazu gehörigen Personen; 
die Anfnahme in das Unterthanen= und Bürgerrecht, so wie die Schuz= und Schiems 
Ertheilungen;
	        
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