Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Vie  Oesterreichisch-ngarische  Monarchie.  253

Regierung  steht,  kann  gewählt  werden.  Die  Legislatur-Periode  endlich  dauert,
statt  jetzt  drei,  in  Zukunft  vier  Jahre.

22.  Juli.  (Oesterreich-Ungarn.)  Erzh.  Albrecht  geht  zur  Begrüßung

31.

des  Czaaren  nach  Warschau.  Die  Verständigung  zwischen  Rußland
und  Oesterreich-Ungarn  ist  augenscheinlich  im  Fortschreiten  begriffen.
„  (Oesterreich-Ungarn.)  Ankunft  des  Schahs  von  Persien  in
Wien,  wo  er  wie  überall  in  Europa  glänzend  fetirt  wird.

Anf.  Aug.  (Oesterreich.)  Conflict  der  Staatsgewalt  mit  dem  Erzb.  von

15.

Olmütz,  Landgraf  v.  Fürstenberg.

Am  9.  Juni  d.  J.  ward  zwischen  der  österreichisch-ungarischen  Regierung
und  der  italienischen  Eine  Uebereinkunft  auf  diplomatischem  Wege  geschlossen,
kraft  deren  sich  beide  Staaten  gegenseitig  verpflichteten,  die  in  ihnen  etwa
vorkommenden  Todesfälle  der  Angehörigen  des  anderen  Staates  ordnungsmäßig
  zur  Anzeige  zu  bringen.  Zu  diesem  Behufe  nun  hatte  die  italienische
Regierung  der  österreichisch-ungarischen  eine  Anzahl  von  italienischen  Todtenschein-Formularen
  zur  Uebermittlung  an  die  betreffenden  Matrikelführer  übersandt,
  damit  diese  in  den  Stand  gesetzt  seien,  die  betreffenden  Anzeigen  auf
administrativem  Wege  und  in  vorgeschriebener  gesetzlicher  Weise  zu  erledigen.
Graf  Andrassy,  als  Chef  des  gemeinsamen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  übergab  diese  Formulare  dem  cisleithanischen  Ministerium
des  Innern,  und  Baron  Lasser  wies  dieselben  den  einzelnen  Statthaltern
zur  Vertheilung  an  diejenigen  Organe  zu,  welche  mit  Führung  der  Todtenregister
  betraut  sind,  d.  h.  die  katholischen  Pfarrer.  Die  meisten  Statthalter
kamen  dieser  Weisung  direct  nach,  verständigten  den  Curatclerus  ihrer  Provinz
  vom  Inhalt  der  abgeschlossenen  Conventionen  und  legten  einige  der
eingesandten  italienischen  Formulare  bei.  Anders  der  Statthalter  von  Mähren,
Baron  Weber,  den  man  mit  Recht  oder  Unrecht  feudal-förderalistischer  Tendenzen
  zeiht;  er  schlug  diesen  Weg  nicht  ein,  sondern  wandte  sich  an  den
Fürst-Erzbischof  von  Olmütz,  damit  dieser  auf  kir  lichem  Wege  den  Pfarrern
die  Regierungs-Mittheilung  zugehen  lasse.  Der  Erzbischof  aber  weist  nun
ohne  Weiteres  die  Regierungs-Verordnung  zurück,  da  ein  solches  Verfahren
ein  Auflehnen  gegen  die  unveräußerlichen  Rechte  des  heiligen  Vaters  enthalte,
  da  der  Kirchenstaat  einen  Theil,  freilich  einen  räuberisch  gestohlenen
Theil,  des  italienischen  Gebietes  bilde,  und  weil  es  das  Königreich  Italien
anerkennen  heiße,  wenn  man  königlich  italienische  Todtenscheine  amtlich  ausfülle.
  Zu  solcher  Schmach  aber  will  der  olmützer  Kirchenfürst  seine  Hand
nicht  bieten  und  schlägt  ohne  Weiteres  der  Statthalterei  gegenüber  nicht  nur
seine  Mitwirkung,  sondern  auch  diejenige  seines  Diöcesan-Clerus  ab.  Kurz,
der  Erzbischof  erkennt  das  Königreich  Italien  noch  nicht  an,  und  natürlich
eben  so  wenig  einen  internationalen  Vertrag,  den  Oesterreich  mit  diesem
usurpatorischen  Staat“  geschlossen.

„  (Ungarn.)  Vollständige  Entmilitarisirung  der  Militärgränze.

Der  letzte  Schritt  zu  der  durch  die  kaiserlichen  Verordnungen  vom  8.  und
19.  Juni  1872  und  das  Gesetz  des  ungarischen  Reichstages  vom  15.  Juni
1873  vorbereiteten  Auflösung  und  Einverleibung  der  Militärgränze  in  das
ungarische  Verwaltungsgebiet  wird  vollzogen:  ein  kaiserliches  Manifest,  welches
  sich  an  die  Grenz-Infanterie-Regimenter  Nr.  1,  2,  3,  4,  7,  8,  9,  10
und  11  richtet,  verkündet  die  Gleichstellung  der  Gränzer  mit  den  Bewohnern
Ungarns  auch  in  militärischer  Beziehung.  Schon  am  1.  October  d.  J.  treten
die  Gesetze  über  die  allgemeine  Wehrpflicht,  die  Landwehr  und  den  Landsturm
in  der  Militärgränze  in  Kraft,  und  somit  ist  der  letzte  Rest  der  vor  Jahrhunderten
  aufgerichteten  Militärgränz-Institution  factisch  beseitigt.