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die Mitleitung der Militair-Conseription und Vollziehung der hierüber gegebenen Geseze:
die Dispensation der Minderjährigen wegen der Vermögens-Verwaltung;
Abzugs= und Nachsteuer-Sachen; · ·
ErkenntnißüberPersonal-UndFrohn-Freiheit,überSteuer-Beschwkrdentcs
Von den bisher bei der Oberlandes-Regierung verhandelten Gegenständen werden au
andere Behörden verwiesen: 2
die Scortationen, die Injurien, die Erkenntnisse über Anordnung von Vergantungen
und die Selbst Entleibungen, so wie die Oberaufsicht über Gefängnisse an den #ten Senat
des Ober-Justiz-Collegiums; .
Legitimation wegen unehelicher Geburt, und Wiederherstellung der buͤrgerlichen Ehre (je-
nes jedoch mit Ausnahme adelicher oder solcher Personen, welche den Character des Adels
haben, in Beziehung auf welche das Noͤthige dießfalls durch den Justiz-Minister an Se.
Königl. Majs. zu bringen ist); ferner
Arrest-Erkenntnisse, aussergerichtliche Schuldklagen und Verfägungen über den jüng-
sten Besiz, an den 2ten Senat des Königl. Ober-Justiz= Collegit;
Dispensation von der Obsignation und Inventur an den Tutelar-Rath,
so wie es sich von selbst versteht, daß ebertretungen der Tar-Zoll-Accis= Umgelds= Stem-
pel-Erndte-Herbst-Forst-Post= und anderer ähnlicher Ordnungen, die sich auf die Admini-
stration besonderer Gegenstände beziehen, für welche eigene Departements und Direktionen
bestehen, von diesen, nach Maasgabe der Instruktion für den #ten Senat gerügt werden.
Das Directorium in dem Regiminal-Departement führt der Director v. Reuß, seit-
her geheimer Legationsrath bei dem Kabiners-Ministerie. -", o»
Ferner sind dabei angestellt: als erster referirender Rath „der geheime Ober-Regierungs-
rath o. Bühler, und fünf Ober-Regierungsräthe: v. Röll, Endreß, v. Schmitz-
Grollenburg, v. Holzschuher, seither Assessor; der fehlende fünfte Nath wied noch
ernann werden.
Vier Secrerarien: Weckherlin, Groß, der ältere, Hauff und der bei der ehema-
ligen Oestreich. Regierung zu Constanz angestellte Secretair Probst.
Zwei Registratoren: Lotter und Bleibel. — Ein Diarist: Secretair Clemm.
Vier Canzellisten: Föhr, Hochstetter, Kaver Junker, bisher Landvogtei-Kanzel-
list zu Aledorf, und Serer, von der ehemaligen Vorder-Oestreich. Regierung.
B) Das Over-Polizei-Departemen t. Für dieses. gehören: die Polizei im Um-
fang des ganzen Königreichs im Allgemeinen, (jedoch mit Ausschluß der Staats- und Land-
wirthschaftlichen Polizei, für welche das Oberlandes-Oekonomie-Collegium bestimmt ist, und
mit Ausnahme der Polizei in den beiden Haupt= und Residenzstädten Sturtgart und Lud-
wigsburg) insbesondere also die öffentlichen Sicherheits= und Feuerlösch-Anstalten, die allge-
meine Brandversicherungs-Anstalt, die Gebäude= und Gassen-Polizet, Trauer= und Leichen“
ordnung, Censur-Angelegenheiten, mit Ausschluß der für das Ober-Conststerium gehdrigen und
der zu Tübingen censirten Schriften, so wie der politischen Zeitungen, Böcherhandel und
Burchdruckereien, Mags. und Gericht., Krämereien, Zünfte und Handwerker, Mühlordnung,
die Aufsicht über Armenanstalten, über Zucht-Arbeits= Irren= und Waisenyäuser, die Be-
urtheilung und Entscheidung der Anstände bei Concessions-Ertheilung zu neuen Gebäuden,
Werkstätten, Mühlen, Ziegelhütten, Wirthschaften, Brauereien und andern Gewerben der
Unterthanen, Marsch= und Einquartierungs-Sachen, Bevölkerungs-Tabellen rc.