Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 48. 1807. 
Königlich! Württembergisches 
Staats= und Reglerungs-Blatt. 
Donnerstag a. Jul. 
  
  
  
Koͤnigl. Resolution vom 26. Jun. mehrere die mediat. Fuͤrsten, Grafen und Edelleute 
angehende Besiimm ungen betr. 
Se. Königl. Majest. haben in Beziehung auf die mediatisirten Fürsten und Gra- 
fen durch eine allerhöchste Resolution vom 26. Jun. folgende Bestimmungen zu ertheilen 
* - 
geruht) EshabmdiemediatisirtenFürstenu11H-.Grafet1-inderMaasediebisherigenTikek 
fortzufuͤhren, daß dabei alle Beisäze und Würden hinweggelassen werden, welche sich auf 
ihr vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich, oder als regierende Herren, bezogen haben. 
2 Kann das Prädikat Von Gottes Gnaden' ferner nicht Statt finden. 
3) Bleibt es denselben unbenommen, von sich in der mehrfachen Zahl zu sprechen, je- 
doch mit der Einschränkung, daß sie sich in den Eingaben, welche ste an die Königl. Be- 
hörden richten, der einfachen Zahl zu bedienen haben. ·" « 
4) Die Koͤnigl. Behoͤrden haben in ihren Erlassen an die mediatisirten Fuͤrsten und 
Grafen, diesen das Praͤdikat Herr“ beizulegen. · 
5) Es ist denselben gestattet, Obervoͤgte (nicht Oberamt-Leute) und so ferne sie von 
dem Recht der aten Instanz unter den vorliegenden Bestimmungen Gebrauch machen wollen, 
Justiz-Räthe, als Beisizer des zu errichtenden Justiz-Collegiums nach erhaltener Königl. Be- 
sidtigung zu ernennen. ç *1 
Hingegen haben ste sich aller Ertheilung anderer Charactere künftig zu enthalren. Fruͤ— 
her ertheilte Titel derselben, als geheime Räthe, Regierungs-Räthe, Hofräthe, bedürfen zu 
fernerer Fortführung der Königl. Erlaubniß: 
6) Wenn ein mediatisirter Fürst oder Graf die Administration seiner Revenüen meh- 
reren in Eine Stelle vereinigten Dienern anvertrauen will, so steht es ihm frei, derselben 
unter der Benennung eines Ober-Renntamts eine Collegial-Verfassung im Innern zu ge- 
ben. Es wird aber diese Stelle nur als eine Privat-Anordnung betrachtet, die vor den 
Königl. Behörden nicht als ein Collegium geltend gemacht werden kann. " 
7) Von denjenigen Personen, welche ürstlichen Titel führen, haben die Chefs in der 
ersten Classe des Rang-Reglements nach dem Bischof, die übrigen aber nach den Feldzeug- 
meistern, und die Chefs der gräflichen Häuser in der VI. Classe desselben den Rang.
	        
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