Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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lassen, wo es aber auf die Vorfrage ankommt, ob eine Operation vorgenommen werden 
solle, und wenn in wichtigen Fällen der gläkliche Ausgang einer Operarion zugleich auch 
von dem Gebrauche zwekmäßiger innerlicher Heilmittel abhänge, haben sie nach der Mediei- 
nal-Ordnug einen andern Arze- besonders den Hhysikus beizuziehen. 
Ein wohlbestandenes Eramen in der Chirurgie schließt die Zulassung zum Eramen in 
der innerlichen Heilkunde nicht aus, doch muß jede dieser Prüfungen einzeln von dem Me- 
dieinal-Departement vorgenommen werden, und derjenige, welcher als Stadt= und Oberamts- 
Chirurgus angenommen wird, muß kuͤnftig, wenn er auch die innerliche Praxis ausuͤben 
will, vorher besondere Dispensation hiezu erhalten. 
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Die Ausuͤbung der Geburtshuͤlfe erfordert nach der Medieinal-Ordnung ein brsonderes 
Eramen, dem sowohl die Aerzte, als die Chirurgen sich zu unterwerfen haben, und das, 
wie bisher, den beiden Collegus medicis übertragen bleibt, welche sodann den Eraminatis 
ein Attestat, ohne das sie nicht zum Accouchement berechtiget sind, auszustellen haben. 
Uebrigens werden Wir gerne sehen, wenn mehrere junge Wundärzte zugleich auch in 
ieser Kunst grürdliche Kenntnisse und ein practisches Geschik sich zu erwerben, und " 
dieeren hiezu in und außer Landes zu bennzen suchen. b " Gele 
09. - 
Was die Prüfung der übrigen Chirurgen betrift, welche bei einem andern Chirurgen 
die Kunst erlernt, oder zwar eine Universität besucht haben, aber nicht wegen obiger weitern 
Erforderniß sich legitimiren können: so wollen Wir die bisherige Einrichtung, wornach die- 
jenigen, welche zur Seuergarter und Ludwigsburger Lade gehören, durch Unsere Leib-Aerzte, 
und diejenigen, welche zur Tübinger Lade gehören, durch Mitglieder des Cotlegil medici da- 
selbst geprüft werden sollen, einstweilen und bis auf anderweitige Bestimmung dahin abge- 
#ndert wissen, daß jede von diesen beiden Behörden die Chirurgen aus denjenigen Kreisen, 
welche ihnen hiernach in Hinsicht auf die Apotheker-Vistitationen zugetheilt werden, zu prü- 
en habe. . · 
e Peäösungen wohnen wenigstens 2 Mitglieder des Collegii meckici abwechslungs- 
weise bei, daneben follen jedesmal auch 2 Chirurgi beigezogen werden, welche von Unserm 
Medicinal-Departement für tüchtig erkannt, und von ihm beeidigt worden sind. 
Nach dem Erfund der Prüfung haben die Eraminatoren zu bestimmen, welche Ein- 
schränkungen dem neuen Meister in Absicht auf seine chirurgische Praris zu machen seien 2 
welchem gemäß auch der Meisterbrief auszufertigen ist. « 6 
Uebrigens wird das Verhältniß der zünftigen Chirurgen zu ihren Hhysseis, die nach 
den Kreisen rorzunehmende Abtheilung der ehirurgischen Laden in den alten und neuen Lan- 
den, so wie eine verbesserte Einrichtung derselben, und die Art ihrer Untereordnung unter 
das Collegium mecicum ihres Districts, in der künftig erscheinenden neuen Medicinal-Ord- 
nung näher bestimmt werden. 
10o. 
Da Krankheiten der Hausthiere nicht nur das Eigenthum der Unterthanen, sondern 
auch unter gewissen Umständen ihre persönliche Sicherheit in Gefahr sezen: so liegt dem 
Medicingl: Departement eb, al#ts Erforderliche zu Abwendung derselben anzuordnen. Es 
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hat dahte für Anstellung wissenschaftlich gebildeter Thieraͤrzte zu sorgen, welche neben zwek—
	        
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