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F. 32. Verhalten der Orts-Vorsteher, Forst= 2c. Veamten.
Auf die erhaltene Anzeige eines Waldbrandes haben die Orts-Vorsteher
4) in einer Enefernung von zwei Stunden von dem Plaz des Brands sogleich die Sturm-
Flocke anziehen zu lassen, und unter der Aufscht der geordneten Obleute die Hälfte ih-
rer Feuer-Löschmannschaft mit Aerten, Schaufeln, Hauen und Besen auf den Brang-
plaz abzuordnen. . .«
»b)Ebenso-schleunigdurchreutendePostillon-Oben naͤchstgelegenen Orten den Feuer-Laͤrmen
zu Ergreifung gleicher Anstalten mitzutheilen, und durch einen zweiten Postillon dem
nächsten Oberforst= und Oberamt die mundliche oder schriftliche Anzeige machen zu lassen.
) Sämeliche im Umkreis befindliche Oberfe#rst- und Oberbeamte, Förster, Bei= und Wald-
knechte, Sereifer, so wie die übrigen herrschaftlichen und Commun-Wald-Officianten
haben auf die erste Nachricht von einem Brand augenbliklich auf den Braudplaj zu ei-
len, und zu Abwendung der Gefahr mitzuwirken.
II. Allgemeines Verhalten bei dem Brand.
&. 33. Direction der Losch -Anstalten.
Der erste auf dem Brandplaz ankommende Ober= und Ferst= Beamte hat sogleich die
Direction der Lösch-Anstalten zu übernehmen, und die nachkommende Hülfe zu seiner Unter-
stüzung anzuweisen. «
« 5.34.Berichtss--Ersstattmten.
Dieser oder der nachkommende Oberforstmeister des Forste hat, so wie er eine nähere
Kenmniß der Gefahr erhalten hat, an Se. Königl. Maj. unmittelbar sosleich durch reu-
tende Postillons eine kurze schrifrliche Anzeige zu machen, welche im Fall der Forrdauer oder
weiterer Ausbreitung der Gefahr von 24 zu 24 Stunden an die Königl. Forst-Direction
zu wiederholen ist. »
« H.«5.NequisitionwestererHülfe. .
Im Fall sich das Feuer schon bei der Ankunft des Forst-Beamten so weit verbreitet
haben, oder in der Folge verbreiten sollte, daß die, aus dem naͤchsten Umkreis von zwei
Stunden zu erwartende Hülfe zum Löschen nicht zureichend erachtet würde, so hat der diri-
Firende Forst-oder Oberbeamte, je nach der Forderung der Gefahr, die weiter gelegenen
Ober-Stabs= und Forstbeamte von der größern Gefahr durch Reutende zu benachrichrigen=
und weitere Hülfe zu requiriren, welcher Aufforderung, wie oben bemerkt, angenblikliche Fol-
ge zu leisten ist.
"" C. 36. Verhalten der Obleute.
Die Orts-Vorsteher haben die, der abgeordneten Lösch- Mannschaft zugegebenen Obleu-
te bestimmt anzuweisen, daß sie sich auf dem Brandplaz bei dem dirigirenden Forst-oder
Oberbeamten zu melden, und von diesem die nähere Anweisung zu ihrer Anstellung zu er-
warten haben.
3.
Der Obmann hat hiebei die Zahl der Beörachten Lösch-Mannschaft dem dirigirenden
Beamten anzuzeigen, welcher sie zu noriren, und beim Ablssen der Lösch-Mannschaft mit
der Zahl der wirklich gegenwärtigen zu vergleichen hat.
" K 38. Herbeischaffung der Lebenêmtttel. ç
Solleen die Lösch-Anstalten sich länger, als 12 Stunden verzögern, so haben die Orta
" 4 4
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