Vorsteher die Vorsorge zu treffen, daß der, aus ihren Orten gestellten kösch- Mannschaft
die erforderlichen Lebens-Mittel auf künftige Vergütung nachgeführt werden.
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Im Fall der längern Dauer eines Waldbrands aber hat der Oberforstmeister für die'
Herbeischaffung der erforderlichen Lebens-Mittel, und für die Verzeichnung der wirklich ges
lieferten, einen eignen oder mehrere Forst-Officianten anzustellen.
G. J. Abldsung der Loschmannschaft.
Der dirigirende Forst Beamte wird zwar für die gehörige Ablösung ver Löschmannschaft.
Sorge tragen, es hat sich aber Niemand aus derselben ohne specielle Erlaubniß desselben,
bei unnachlässiger Strafe zu entsernen, wie dann auch bei einer nöthig befundenen Ablösung
oder Entlassung die gegenwärtige Zahl der Lösch-Mannschaft von einem besonders aufzustele
lenden Forst-Officianten abzulesen und genan zu verzeichnen ist.
Z I AI. Errcesse. .
Widersezlichkeit oder Ercesse der Lösch-Mannschaft sollen dem dirigirenden Forsts Beam-
ten angezeigt und nach gelöschtem Brand genau untersucht, und der Königl. Ober-Regierung
zur Bestrafung vorgelegt werden.
III. Einrichtung Boneneinn ish en Lösch-Anstalten zur Tilgunge'des Feuers.
aa. Allgemeine Vorschriften für einen mit Heiden bewachsenen - ' chlaͤ
Bie der Löschung eines Waldbrands ist 8 Ausemeinen: fosßende Boshiheef #usde
achten:
a) In einem mit Heiden rc. bewachsenen Wald, oder in jungen Schlägen:
Bei windstiller Witterung wird die Mannschaft in einer Linie dem Feuer enegegen ge-
stellt, und sucht dasselbe mit den mitgebrachten Besen, oder mit Nadel und Laubholz-Wispelm
zu unterdrüken, oder mittelst der mirgebrachten Hauen und Schaufeln mit Erde zu deken.
Sollte hierdurch der Zwek nicht erreicht werden, und besonders bei starkem Wind die:
Gefahr für die angränzenden Bestände größer seyn, so solle neben dem angegebenen Mittel, jer
nachdem es der Grund und Beden erlaubt, und der Gang des. Feuers rasch oder langsam;
ist, in einer größern oder geringern Entfernung, hinter den mit Niederdrukung des Feuers
beschäftigten Personen entweder ein Graben gezogen, und die Erde dem Feuer entgegen ge-
dammt, oder ein 20 bis 23 Schritt breiter Weg durch die Heide gemacht, und von allem:
brennbaren,., selbst von dem Rasen gereinige, oder, wenn das Terrain auch diese Maßregel-
nicht erlaubt,, sondern felsigt ist, nur schmälere wunde Sereifen, und sollte es mit der gres-
sten Anstrengung geschehen, gefertigt werden, um den Lauf des Feuers zu hemmen.
..— für das hohe Holz.
Weunn aber J
b) im hohen Holz, oder in juͤngern Nadelholz- Bestaͤnden ein Brand ausbrechen würde,
so sind von den im naͤchstvorgehenden #ngeführten Mitteln nur die Stellwege oderr
Feuer-Beahnen, insofern sie zwekmässig angelege sind, brauchbar. «
WanwdaherkeineFeuer-BahnenoderWeshalteRieseneesVorhandenrwäten·,,so«)
sind in einer nach dem schnellern oder langsamern Fortlaufen des Feuers zu berechnenden Ent-
fernung vom brennenden Distrikt, solche Feuerbahnen oder Richtstätten zo bis 4c Schuh breitt
zu hauen, ams diesen Richtstätten alles breunbare wegzurämmen, und, wenn es die Zeit ers-
laubt, der Beden aufzuschurfen und wund zu machen.