Nro. o. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regietungs-Blatt.
Samstag, 323. August.
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. Regierung. Verordnung, nachfolgendes mit der Krone Baiern errichtetes
Koͤnlgl. Ober-Res Militair-Cartel bect- d. % S. Aug. 4 ⅜
Da Se. Koͤnigl. Mas. allergnädigst zu verordnen geruht haben, daß das mit der
Krone Baiern unter dem §. und resp. 30. Januar 1802. errichtete Militair-Cartel aufs neue
bekannt gemacht, und nach dem Beispiel und Wunsche der Krone Baiern, auf alle Provin=
en des Königreichs Württemberg ausgedehnt werden solle: So wird dieses den Knigl.
Kreishauptleuten, Ober= und Patrimonial: Aemtern mit dem Auftrag eröffner, dafür zu sor-
gen, daß das Cartel auf das neue in allen Communen prblicirt werde: Stuttigart, den
0. Aug. 1807. Königl. Ober-Regierung.
Dieses Cartel lautet folgendermaßen: -
II.AlleundjedeDeferteurs,welcheentweder-VondenKönigLBaierischemoder
von den Koͤnigl. Wuͤrttembergischen gesammten Kriegsvoͤlkern ausreissen, und in die ander—
seirige Lande übergehen, sohin ohne Paß oder Abschied angetroffen werden, sollen ohne Aus-
nahme und ohne Rüksicht auf ihr Vaterland, oder Geburtsort, in so ferne sie nicht geborne
Unterthanen derjenigen Herrschaft knd, in deren Lande sie übergegangen, es sei im Feld, in
Garnisonen, und Land-Quartieren, oder bei denen Unterthanen, oder auch bei den in sron-
den Landen ausgestellten Werbungen, ohne, oder auf Ersuchen alsogleich angehalten,
Verhafft gebracht, und wohlverwahrter aufbehalten, fort davon dorthin, wo sie ausgerissen
sind, freundschaftliche Nachricht ohne Antrieb gegeben, auch bei der Ausfolgung alle hülft#-
che Hand geleistet, wegen derjenigen Deserteurs aber, welche unter beiderseits Truppen der-
malen stehen, gegenwärtig keine Anforderung gemacht werden.
§. 2. Die Osficiers, oder Unterofficiers, welche allenfalls nachgeschikt werden, und
welchen vermöge dieses Cartels erlaubt ist, die Defertreurs in die gegenseitige Lande zu ver-
folgen, sollen, wenn sie einen Deserteur ausfindig machen, den nächsten Beamten, oder Orts-
Vorständen, um dessen Verhaftnehmung angehen, und dieser Beamte oder Vorsteher hat
damit unverzüglich fürzufahren, doch ist solchen Offieiers oder Unterofficiers zu verbieten, die
Deserteurs eigenhändig aufheben zu lassen, oder selbsten Hand an selbige zu legen.
G. 3. Alle diejenigen Soldaten, welche eneweder Königl. Baierische, oder Künigl.
Württembergische Unterthanen sind, und hie und da mit Gewalt aufgehalten, und beweis-
lich gegen ihren Willen zu Kriegsdiensten angeworden worden, sollen unverweigerlich und
unentgeldlich losgelassen, und ausgefolget werden.