3
W) die Kreis-Ober= und Stabs-Beamtungen haben die Kosten des! Blatts aufzurechnen,
und die Vergütung von den im Kreis befindlichen Cameral-Aemtern zu begehren;
() die Patrimonial: Herrschaften haben das Blatt für ihre Beamtungen anzuschaffen;
ee) die Special: Superintendenten, Decane und Pfarrer werden legitimirt, das Rege-
rungs= Blatt aus dem sogenannten Heiligen-Fond zu bestreiten; «
f)dieCommunenhabenabersolchesaus»denGemeinde-Cassenzubezahlen.
Die einzelnen Blaͤtter sind von den Königlichen Kollegien, Departements, Directio-
nen ꝛc. von allen Kreis-Ober-Stabs-Rent--uud sonstigen Beamtungen im Lande, von allen
Ober= und Forst-Aemtern, von den Special-Superintendenten, Decanen und Pfarrern, und
endlich von allen Gemeinden und sonstigen Körperschaften gehörig zu sammeln, zu bewahren,
und um so sorgsamer nach Jahrgängen gesammelt in der Registratur zu hinterlegen, als die-
ses Regierungs-Blatt von nun an die Quelle ist, auf welche ste bei Anwendung und Aus-
übung der erlassenen Gesetze und Verordnungen und bei Erfüllung der ihnen auferlegten
Amtsschuldigkeiten reeurriren können, mithin eine stets fortlaufende Gesetzes-Sammlung ist.
Zu diesem End ist das über jeden einzelnen Jahrgang am Ende des Jahrs erscheinende
Real-Register nicht nur dem E#t beizufügen, sondern auch nach Maasgabe dessel-
ben ein guotese mie MNeat- egister zu verfertigen, um durch dieses in vorkommenden
Fallen sogleich durch mehrere Jahrgaäͤnge hindurch die einzusehende Verordnung, Resolution ec.
ohne Zeitverlust auffinden zu koͤnnen.
Bei den Gemeinden liegt diese Sorge dem Gemeinds-Vorsteher als Pflicht ob.
Endlich soll dieses Staats= und Regierungs-Blatt auf gutem Papier und mit guten Let-
tern wöchentlich dreimal auf einem halben Bogen in Quart erscheinen, welcher jedoch nach
dem Befund der Umstände und der Reichhaltigkeit der Materien bis auf einen ganzen Bo-
gen erhöht werden kann. Der Abdruk ist jedesmal so schnell und regelmäsig zu besorgen, daß
die Versendung desselben durch die im Lauf jenes Tages abgehende Post besorgt werden bamm.
Und so wie Wir dieses amtliche Blatt, welches mit dem ersten Merz dieses Jahrs zu
erscheinen hat, von Entrichtung jeder Stempelgebühr befreit wissen wollen, so sollen auch
Unsere gesammte Postämter dasselbe im Umfang des ganzen Reichs er oltcio et gratis
spediren, damit dieses Blatt überall innerhalb Unsers Reichs für den von Uns festgesez=
ten und angeordneren geringen Preiß bezogen werden könne.
Hieran geschiehet Unser Königlicher Wille, und Wir verbleiben euch in Gnaden ge-
wogen. Stuttgart, den 22. Januar 1807.
Friderichpe.
Graf von Normann Ehrenfels.
Ad Mandatum Sacrae Regiee Mejeltatis proprium.
von Bellnagel.
*' d
Kön. Dekr. Die Qualifikation zum Eintritt in die höhern Kön. Staatsdienste betr.
Da Seine Königl. Majestäc im Allgemeinen bei den Königl. Collegien und Depar-
tements die Einrichtung eingefuͤhrt wissen wollen, daß kein Individuum auf Anstellung in
den hoͤheren Kaͤnigl. Gtaalsdiensten sich Rechnung machen koͤnne, der nicht vorher einige Zeit