Nro. 1os. 1807.
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats= und Regterungs-Blakt.
Samstag, S. Dec.
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General-Reseript vom 28. Nov. 18e7. betreffend die Herabschäzung aller ausländischen
Kreuzer-Stüke auf die Hälfte ihres Nennwerths bis auf den r. Jan. 1g. von welchem
Termin an selbige gänzlich außer Cou#“ # #d.
« Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg 2c. 2c. 2c.
Bei dem seit einiger Zeit wahrzunehmenden häufigen Eindringen ausländischer Krenzer-
stücke in Unsern Königl. Staaten sinden Wir Uns bewogen, auch auf selbige Unsere un-
term lo. Sept. d. J. in Betreff der fremden Scheide-Münzen erlassene allerhöchste Verord=
nung ausdrüklich auszudehnen, und hiemit zu verordnen, daß sämtliche ausländische Kreu-
zerstüke von jezt an, bis auf den 1. Jaͤnner 1808. auf den halben Nennwerth herabgeschaͤzt,
und von diesem Termin an gänzlich ausser Cours gesezt werden sollen. Daran c. Stutt-
gart im Königl. Staats-Ministerio den 28. Nov. 1807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Decr. Königl. Ober-Finanz--Kammer, Departem, der directen Steuern,
an sämtliche Kreis= Steuer= Räthe und Cameral-Beamte, den Steuer-Einzug betr.
"“ d. d. 2. Dec. 1807.
Ungeachtet der mehrmahls theils an saͤmtliche Kreis-Steuerraͤthe theils an Kameral--Be-
amte, in deren Bezirk nahmhafte Steuer-Rükstände haften, erlassenen Monitorien, nament-
lich vom S. Oct. 16., 18. und 20. Roo. dieses Jahrs, wegen des ordnungsmäßigen Ein-
zugs sewohl der ordinairen, als außerordemlichen Kriegssteuern, zeigt doch immer der Er-
folg, dat viele der Beamten in die Beobachtung ührer Schuldigkeit nicht denjenigen Eifer
sezen, welcher von ihnen nach ihrer Amts-bliegenheit gefordert werden kann. Der Zwek
bei allen jenen Verfügungen kann kein anderer seyn, als den successiven Eingang der Srea-
ern, auf die vorher bestimmten Termine dergestalt zu bewirken, daß eines Theils den Staats-
Cassen zu Bestreitung ihrer unausweichlichen Ausgaben die sichern und hinlänglichen Mrteel
zu gehdriger Zeic verschaft werden, und andern Theils den Unrerthanen selbrt vie Arr der
Abtragung der Steuern moͤglichst erleichtert werden moͤge. Eine Unverhaltnißmaͤßige Auf-
schwellung von Rükständen hat in beiderlei Hinsicht für den Staar sr wie für die Unter-
thanen im Einzelnen die unausbleiblichsten nachtheiligsten Folgen.
Schon bei der Ausschreibung der Steuerw im Allgemeinen muß nothwendig mie völli-
ger Gewißheit und Bestimmtheit auf deren richtigen Einzug gezählt werden; denn ohne diese
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