Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Wir in der, Unserm ersten Senat des Ober-Justiz-Collegiums ertheilten Instruktion F. 4. und 
§. verordnet haben. Wir wollen und verordnen demnach, « 
s,6.daßbefagteUnsere«Ober--P0st-DirectiondieBefugnißhabensolle,die Dimtheiy 
ler der ihr untergeordneten Personen zu bestrafen, und hierbei bis auf eine Strafe von 50 Rothl. 
oder 3. Tage Incarceration gehen dürfe; auch 1 » 
»·s.7.alleVergehungmgezgendie.erlassenensvonunsallergnädigstsanktionirtenPost-Ad- 
ministrations-Verordnung-enZubestrafknbefugtssei-wobeiWirUnsingewissenFällennach 
geschehener allerunterthänigster immediaten Meldung die Allerhöchste Verfügung vorbehalten, 
indem es leicht seyn könnte, daß bei dergleichen die Publicität nicht Stait finden dürfte, 
diejenigen Fälle aber soll Unsere Ober-Post-Direction an den ersten Senat Unsers Ober- 
Justiz= Collegiums übergeben, wo nicht von Legal“ Strafen, die in obigen Verordnungen fest- 
gesetzt sind, die Rede ist, und welche, nach der Erwägung des Falls einen Straf-Ansaz von 
mehr als so Reichsthalern oder eine stärkere als vierwöchentliche Gefängniß-Vestung oder 
Zuchthaus= Strafe erfordern, damit sodaun 
l 8. in den Fällen, wo Unsere Ober-Post-Direction mit einer solchergestalt zustehenden 
erecutivischen Verfügung vorzuschreiten nöchig findet, die Sache ohne Aufenthalt und Ver- 
zug geschehen könne; se wollen Wir alle Unsere Civil und Militair-Hbrigkeiten hiemit ange- 
wiesen und befehliget haben, auf geschehene Kommoe#nikation oder Requisition Unserer Ober- 
Post-Direction prompte Hülfe ergehen zu lassen und zu ercheilen. Sollte aber 
#§. . von einem Post-Bedienten ein solcher Dienst-Fehler oder das Postwesen betref 
fendes Vergehen begangen werden, das eine schnelle Verfügung erforderlich und es unmög- 
lich macht, darüber sogleich Verhaltungs-Befehl von Unserer Ober-Post-Directien einzuho- 
len; so befehlen Wir hierdurch allergnddigst, daß in einem solchen, keinen Verzug leidenden, 
Fall, die an dem Ort befindliche Ober-und Stabs-Aemter ungesäumt, die erforderlichen im 
Recht begründeten vorläufigen Verfügungen treffen, darüber aber ohne Zeit-Verlust an Un- 
sere Ober-Post-Direction den geeigneten Beriche erstatten, und deren weitere Anordnung 
und Verfügung gewärtigen. Wie dann weiters 1 
§S 20. Unsere sämtliche, höhere und niedere, obengenannte Post-Bediente in allen pein- 
lichen Sachen und Straf= Fällen den hiezu geeigneten Behörden unterworfen bleiben; so be- 
hält auch 
C. 1. ein jeder derselben bei allen andern, den Post-Dienst und das Postwesen nicht 
betreffenden, Vergehungen, so wie in Ansehung seiner sonstigen bürgerlichen Verhältuisse und 
bei den gegen ihn, wegen seiner liegenden Güter, über Erbschaft, oder wegen anderer Per- 
sonal-oder Real-Ansprüche und Forderungen, angestellten Real zoder Personal Klagen, den 
Gerichtsstand bei derjenigen Obrigkeit, wohin er oder die Sache ihrer Natur und Eigenschaft 
nach gehörig ist; jedoch « ' « 
I.12.mitdemVorbehalt,daß,soofteinsolcherPo«st-·Bed.icn-ter,vorGerichtgefow 
dert oder gegen denselben eine Exekution oder ein Personal= Arrest verhaͤngt, und er hierdurch 
in Verrichtung seines Dienstes auf einige Zeit verhindert wuͤrde, alsdann jedesmai Unsre 
Ober= und Stabsämter auch uͤbrige Justiz-Behoͤrden der Ober-Post-Direction davon Rach- 
richt ertheilen sollen, damit dieselbe die Verfügung treffen könne, daß der Post-Dienst immit- 
relst nicht leide, noch darin etwas verskumt werden möge. Würde södann ""
	        
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