Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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nisse  der  Ortsvorsteher,  durch  die  darauf  hinzusezenden  Bemerkungen  des  Beamten  und  des
Kreishauptmanns  zu  bekräftigen;  so  wie  dieses  auch  bei  den  über  den  gebrechlichen  Zustand
der  Väter  einzusendenden  medicinischen  Zeugnissen  und  Arrestaten  der  Gemeinde=  Vorsteher
hauptsächlich  von  den  Kreishauptleuten  erfordert  wird,  wobei  aber  die  Bestätigung  dieses
Zustandes  durch  die  Beamten  keineswegs  ausgeschlossen  ist.

Diese  Vorschrift  erwarten  Wir  nicht  nur  pünktlichst  jedesmal  in  diesen  Fällen  vollzogen
zu  sehen,  indem  das  blose  Attestiren  der  Wahrheit  dergleichen  ausgestellter  Zeugnisse  in  den  Berichten
  nicht  hinreichend  ist;  sondern  Wir  wollen  sie  auch  bei  allen  Aktestaten  der  Orrs-WVorsteher,
  wenn  diese  bei  Gesuchen  um  Eremtion  von  der  Cantonspflichtigkeit  nothwendig  seyn  sollten,
  beobachtet  wissen.  Hieran  2c.  Stuttgart,  den  28.  März  1807.

Kön.  Verordnung,  den  Gerichtsstand  der  Postbeamten  betr.  d.  d.  10.  Dec.  1805.)
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  re.  1c.  2c.

Unsern  Gruß  zuvor,  Liebe  Getreue!

Nachdem  Wir  über  den  Gerichtsstand  Unserer  Post=  Bediemen  noch  zur  Zeit  keine  Allerhöchste
  Verfügungen  getroffen  haben,  es  aber  gleichwohl  nothwendig  wird,  daß  ein  jeder,  der
gegen  Post-Beamte  und  andere  höhere  und  niedere  Glieder  des  Post-Personals  in  Beziehung
auf  die  postamtlichen  Verrichtungen  derselben,  sich  beschweren,  oder  Post-Beamte  wegen  solcher
  Handlungen  belangen  will,  wisse,  vor  welcher  Behörde  er  seine  aussergerichtliche  Beschwerde
  oder  Klage  anzubringen  habe;  so  finden  Wir  Uns  bewogen  folgendes  zu  verordnen:

#.  1I.  Zuvörderst  sind  alle  und  jede  obere  und  niedere  Post-Bediente,  sie  seyen  Ober-oder
Postmeister,  Post=  Stallmeister,  Post-Verwalter,  Posthalter,  Post=  Offtzianten,  Conducteurs,
Briefträger,  Geschirrmeister  und  Postillons,  in  Ansehung  ihrer  Dienst-Pflichten  und  aller,  das
Postwesen  unmittelbar  angehenden  Sachen,  Unserer  allergnädigst  bestellten  Ober-Post-Direction
unterworfen,  als  zu  deren  alleinigen  Cognition  und  Verfügung  überhaupt  alles,  was  das  Postwesen
  und  die  Amts-Verrichtungen  der  Post-Bedienten  betrift,  gehört;  Dabei  versteht  es  sich

G.  2.  jedoch  von  selbst,  daß  alle  niedere  Post-Bediente,  als  Officialen,  Condukteurs,
Geschirrincister,  Briefträger  und  Postillons  zunächst  in  allen  Disciplinar=  und  die  Postdienst=Verrichtungen
  unmittelbar  angehenden  Sachen,  demjenigen  Postamt  und  dem,  demselben  vergesezten,
  Ober=  oder  Post  Meister,  Post=  Verwalter  und  Posthalter,  dem  sie  beigegeben  und  un-#er
  geordnet  sind,  dergestalt  untergeben  bleiben,  daß

J.  3.  dieses  Postamt  alle  von  den  Untergebenen  begangene  Dienst=  und  Diseiplinar-Fehler
zuerst  zu  rügen,  zu  untersuchen,  die  Untersuchungs-Akten  aber  nebst  einer  berichtlichen  Anzeige
  an  Unsere  Ober-Post-Direction  zu  der  zwekmäsigen  weitern  Verfügung  einzusenden  und
abzugeben  hat.  So  wie  nun  «

«.4.alleandcreunscreCollegiaundBebördenYllkPosttDtenstauchdasspostwesm
gam  allein  betreffenden  Sachen  an  Unsere  Ober-Post-Direction  zu  verweisen  haben;  so  wollen

ir  jedoch,

28  4  daß  Unsere  Ober-Post-Direction  sich  hierunter  genau  nach  demjenigen  richte,  was

*)  Diese  Königl.  Verordnung,  die  zu  der  bereits  angefangenen  Sammlung  der  Kön.  Verordnungen
vom  Jahr  1806.  gebört,  wird  hier  wegen  des  besondern  Bedürfnisses  abgedrukt.

manns,  Oberamts  und  Magistrats  erforderlich  is;  so  sind  die  hierüber  auszustellenden  Zeug-