Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 2. 1 Sox. 
Koniglich Württembergisches 
Skgaks= und Regierungs-Blakt. 
Donnerstag, s. März. 
  
  
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Cabin. Minist. Resol. Die Aufhebung des Botenwesens betr. 27. Jan. 1807. 
Seine Königliche Majestät haben durch allerhöchste Cabinets-Ministerial-Reso= 
lution vom 27. Jan. d. J. zu befehlen geruht, daß das bisher im Reich bestandene Botenwe- 
sen dergestalt ganz aufgehoben und beschränkt werd-# soll, daß 
1) auf den bereits im Reich bestehenden Königlichen Post-Routen von Lichtmeß d. J. an, 
weder gehende, reutende oder fahrende Ordinari-Boten mehr geduldet werden sollen; 
2) daß auf den neu anzulegenden Post-NRouten eben diese Verfügung von Georgii d. J. 
an statt finden soll; daß mithin 
3) alle bisher nach Stuttgart, Ludwigsburg, Tübingen, und andern Städten des Reichs 
herab= und hinaufgegangene Boten von jenen Terminen an, ganz cessiren, und ihren Botenlainf 
dorthin nicht mehr nehmen, sondern daß 
4) künftighin nur eigentliche Amtsboten bestehen sollen, welche, unter der speciellen Aufsicht 
des Kreis-Ober oder Staabs-Amts stehend, von einem Orte, an welchem sich keine Post be- 
sindet, die Briefe, Gelder und Pakete, dieses und der benachbarten Orte bis auf die zunächst- 
gelegene Poststation bringen, ste zur weitern Beförderung an das Postamt abgeben, 
und von demselben gegen Bezahlung des Post-Porto diejenige Briefe entgegen nehmen sollen, 
welche nach ihren von der Post-Route abgelegenen Amts= Orten gerichtet sind, so wie es 
nun # 
5) Sr. Königlichen Majestät allerhöchste Intention ist, daß die Anstellung dieser 
Amts-Boten von den Beamtungen selbst besorgt werde, so wollen Allerhöchstdiesel- 
ben jedoch, daß bei Anstellung derselben vorzüglich auf die ehevorigen Boten Rücksicht ge- 
nommen werde; daß sodann auch die Kreis-Ober= und Staabs-Aemter genau darauf achrem 
sollen, daß diese Amts= Boten keine Unterschleife begehen, die Briefse regelmäßig und ord- 
nungsmäßig auf das zunächstgelegene HPostamt abliefern, und respect. von demselben entgegen- 
nehmen, auch das dafür zu zahlende Porto, gegen den ihnen von den Empfängern oder Abge- 
bern der Briefe, Gelder und Pakete zu leistenden Ersatz, sofort an das Postame entrichten; 
wobei endlich 
6) fsämtliche Beamtungen, so wie die Polizei-Behörden in den Königlichen Residenzen 
und andern Städten genau zu invigiliren haben, daß keine Art von Bestellung der Briefe,
	        
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