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Von Eltingen: Conr. Hoͤger, Maurer. Johann Ge. Koͤser. Johann Ge. Rieger, Schneider. Von
Malmsheim: Joh. Simon Kopp, Bauer. Joh. Ge. Lautenschlager, Weber. Köôn. Oberamt.
Niedersteinach, Kreis Oehringen. Der auf der Wanderschaft sich befindende militairpflichtige dieß-
gerichtliche Unterthanssohn Johann Fried. Härtrich, Schmiedgesell von Altenberg wird hiemit bei Verlust sei-
nes Vermögens und Unterthanenrechts zum zweitenmal ausgefordert, innerbalb 1 Monaten in seine Heimat
zurückzukehren, sich bei dem unterzeichneten Amt zu melden, und das weitere zu gewärkigen. Den 6. Febr.
1808. Freihr. von Gemming. Datrim. Amt.
O erroth, im Kreis Ellwangen. Nachbenannte diesseitige Untertbanensöhne, nemlich Johann Fried.
Ladner, Bek. F ied. Wilh. Ladner, Barbeierer. Joh. Ge. Bay, Maurer. Heinrich Unger, Bertenmar er.
Jak. Schreyer, Schreiner. Andr. Kunle, Bauernknecht. Gottfried Dieterich, Schumacher. Heinrich Kaiser,
Mühlknecht. Joh. Ge. Sanwald, Schumacher, und Christoph Scheu, Maurer, sämtlich von Oberroth, dann
Joh. Ge. Bareiß, Schuster von Kornberg, Ge. Mich. Küngeter, Baurenknecht von Mittelroth, Pet. Munz,
desgl. vom Haaghof. Itk. Klenk, Fuhrknecht vom Brandgf. Joh. Ge. Müller, Baurenknecht und Joh.
Adam Kießling, desgl. vom Wasserhof. Joh. Ge. Bohn, Bauernknecht von Altersberg Heinrich Schock,
Zimmermann von Vichberg. Georg Jak. Kustner, Bauernkucht von Marrbord. Leonh. Noller, Bauern-
knecht. Joh. Georg Fritz, Schuwocher und Gottl. Fritz, Bauernknecht von Wolfenbruck. Christoph Weng,
Schuster von Marb#chle. Chiisioph Zöll, Köbler von Hütten. Joh. Georg Fischer, Schmied von der Kron-
mühl und Joh. Fried. Niebel, Bauernknecht vom Peitschenhof, welche auf die erstere und zweire öffentliche
Vorladung bis daher bei dahiesigem Patrim. Amt nicht erschienen und resp. wieder ausgetreten sind, werden
hiem#t num dritten und leztenmal aufgefordert, innerhalb 2 Monaten vor der unterzeichneten Stelle zu erschei-
nen und ihrer Militäroflichnigkeit-das schuldige Genüge zu leisten, widrigenfells sie ihres Vermögens, auch
Bürger-Unterthanenrechts ohnfehlbar verlustig werden würden. « »
6 · Gräfl. Limpurg. Patrimon. Amt allda.
Pfedelbach, Kreis Oehringen. Nachstehende diesseitige Amtsunterkhenenfbhne, welche des vorjährigen
Aufrufs ungcachtet bei der vorgenommenen GConseription nicht erschienen sind, benanntlich von Pfedelbach!
Fr. Jung, Maurer. Christian Schäffer, Beck. Fr. Kohleisen, Kiefer. Mich. Baierbach, Mezer. Christoph
„Zeinmann, Gärtner. Wilh. Nanz, Gärtner. Fried. Walz, Schuster. Lurw. Grundler, Sattler. Joh.
Haas, Maurer. Dan. Wagner, Beck Carl Lisching, Kaufnann. Mt. Herr, Weber. Jakob und Daniel
Rüller. Frz. und Moriz Zetschga, Schneider und Weber. Franz Jos. Staz, Chirurg. Joh. Staz, Schnei-
der. Von Söüswöllbronn: Albrecht Ilg. Pet. Wied. Thom. Muzel. Von Heuberg: Christ.
Fischer. Christ. Vogt, Schneider. Jos. Sezinger, Maurer. Joh. Seziuger, Zimmermann Christ. Kalweh,
werden hiemit in Gemäsheit Allerhöchster Königl. Conscriptions-Ordnung §. 22. öffentlich vorgeladen, sich bei
Verlust ihres gegenwärtigen und kenftigen Vermögens auch Bürger-und Unterthanenrechts binnen 3 Mo-
noten in ihrer Peimar einzufinden, und bei unterzeichneter Beherde zu melden. "
Forstl. Patrim. Obervogkei-Amt.
Rechberghausen, Kreis Schorndorf. Nachstehende abwesende Militärpflichtige, die, zweimaliger öf-
fentlichen Vorladungen ungcachtet, noch vicht erschienen sind, werden hiemit zum dritten = und leztenmal auf-
gefordert, bei Verlust ihres Vermögens, Bürger= und Unterthanenrechts in ihr Heimwesen zurück zu kehren,
und sich bei unterzeichneter Stelle zu melden. Von Rechberghausen: Anton Hartmann, Müller. Joh.
Hartmann, Müller. Frz. Anton Bänkelmann, Schneider. Jcoh. Fischer, Wagner. Jos. Klauß, Bauren-
knecht. Andr. Baumann, Baurenknecht. Joh. Georg Baumann, Bauernknecht. Franz Anton Oberascher,
Bauernknecht. Conr. Kurz, Ziegler. Jos. Mühleiß, Bauernknecht. Matth. Widmaier, Maurer. Joseph
Eisele, Bauernknecht. Von Wangen: Joh. und Makth. Schniepp, Leineweber. ·
« GröfLDegenfeld-Schönburgisch.Patrtm..2cmt.
„Rosenfeld. Da nachbenannte aus diesseitigem Oberamt abwesende Militaͤrpflichtige des oͤffentlichen
Aufrufs ungeachtet sich nicht in ihrem Heimwesen eingefunden haben, so werden solche zum zweitenmal unter
Androhung wirklicher Vermögens= Conftscation und des Verlusts ihres Bürger = und Unkerthanenrechts hie-
mit aufsefordert, innerhalb 4 Monaten in ihr Heimwesen zurükzukehren, und sich bei Oberamt zu melden.