Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Esenbek dasselbe mit seinen Haͤnden erreichen, und aus dem Wasser ziehen konnte; und 
der klugen Thaͤtigkeit dieses Ortsgeistlichen, womit er die zur Wiederbelebung solcher Ver— 
ungluͤkten dienlichen Mittel in Anwendung brachte, hat man es zu verdanken, daß das 
Kind, an welchem kein Lebenszeichen mehr zu bemerken war, wieder gaͤnzlich hergestellt wurde. 
Wegen dieser rühmlichen Handlung haben Se. Königl. Mas. nicht nur dem Pfar- 
rer Esenbek eine Ehren-Medaille zugehen lassen; sondern auch dem Taglöhner Gottfried 
Wuüst und seinem Sohn eine Belohnung von 22 fl. für jeden bei der Königl. General- 
Staats-Casse auszusezen geruht. Köntgl. Ob. Regier Ob. Pol. Dep. 
Decret des Königl. Ob. Regierung, Ob. Volizei-Departemenk, die Bestrafung eines 
Censur-Fehlers betr. d. d. 4. Merz 1808. 
In dem von den Buchdrukern Fischer und Lorenz zu Reurlingen auf das Jahr 
1808. herausgegebenen Calender hat das Censuramt einige Stellen ungerügt gelassen, welche 
mit den gegenwärtigen Staatsverhältnissen ganz unvereinbarlich sind. « 
VonSr.-Königl.Maj.istdaherdurcheinallerhöchstesDecretvom28.Febr. 
verordnet worden, daß nicht nur der Censor, Hofrath, Ober-Bibliochekarius Schott mit 
einer Strafe von vierzig Reichsthalern belege, sondern auch der ganze noch vorhandene Vor- 
rath von Calendern conftsscirt, und dieses Straf: Erkenntniß durch die Zeitungeu bekannt ge- 
macht werden solle. Srtutig. den 4. Merz 18989. Ken. Ob. Regier. Ob. Pol. Depart. 
Oecret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthschaftl. Depart. Die Quartal= und 
Frucht-Verkaufs-Erkolgs Berichte der Kön. Camtral-Beamten betr. d. d. ?. Merz 1808. 
Seit der Zeit, daß durch eine Verordnung des Königl. Finanz-Ministerii d. d. 28. 
Nov. vor. Jahrs, die Einsendung monatlicher Rechnungs-Rapporte befohlen worden ist, ha- 
ben mehrere Kön Cameral-Beamte, ihre Quartal- und Frucht= Verkaufs-Erfolgs= Berichte 
gar nicht mehr erstattet, andere aber bei dem Landwirthschaftl. Departement der Kön. Ob. 
Fin. Kammer, die berichtliche Anfrage gemacht, ob nicht durch jene Verordnung in Betreff 
der Rechnungs-Rapporte, die fernere Erstattung der Quartal= und Frucht-Verkauss-Succeß= 
Berichte, aufgehoben worden seien? Da jedoch die Vertügung des Kön. Finanz-Ministeri# vom 
28. Rov. 1807 die ausdrükliche Bestimmung enthält, daß erst dann, wenn die Form der 
Rechnungs-Rapporte desinitiv festgesezt seyn werde, eben diese Rapporte in die Stelle 
der bisherigen Quartal und Frucht:-Verkaufs-Berichte tretten sollen; so ertheilt hiemit die 
unerzeichnete Behörde, sämtlichen Kreis-Steuerräthen und Cameral-Beamten des Reichs, 
wiederholt die gemessenste Weisung, die zur Administrations-Uebersicht schlechthin unenrbehr- 
liche Quartal und Frucht Verkaufs-Erfolgs-Berichte, jedesmal ganz unfehlbar auf die ge- 
Gilih bestimmte Termine einzusenden, im Unterlassungefall aber sich zu gewärtigen, daß dle 
ersäumnis an dem betreffenden Beamten werde geachude: werden. Decr. Se#uttg. in Kön. 
Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch Depart den 7. Merz 1808. 
Decret, die ordentlichen Pastoral -Concursprüfungen der katholischen Geistlichen in dem 
Jahr 1808 betr. 
Es wird andurch der katholischen Geistlichkeit in Hinsicht der nach der allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 19. April 807. (Staats= u. Regierungs-Blatt Nr. al. Seite 94.) jährlich ab-
	        
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