Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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des gaͤnzlichen Ausschlusses vor, Samstag den 26. Merz Vormittags um 8 Uhr auf allhiesigem Rathhaus vor 
Stadtgericht entweder in Person, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre Forderungen 
rechtsbehörig zu liquidiren. Den 20. Febr. 1808. # 
Hofrath, Oberamtmann, Bürgermeister und Gericht zu Mökmühl. 
Stuttgart. August Siebold, Gemeiner unter dem Garnisons-Regiment zu Hohen-Asperg, von hier 
gebürtig, ist den 29. diß Monats desertirt. Sämtliche obrigkeitliche Behörden werden daher eruuchk, auf den- 
selben zu fahnden, und ihn im Betrekungsfalle entweder an das Stadtoberamt allhier, oder an das nächstgele- 
gene Militär = Commando einliefern zu lassen. Den ag. Febr. 1808. Stadt-Oberamt allhier. 
Erndwigsburg Es ist gestrigen Nachmittag in dem Ablaufgraben des hiesigen herrschaftl. Sees ein 
neugebohrnes kodtes Kind, mannlichen Geschlechts, gefunden worden, welches nach allen Umständen von der 
Mutter desselben lebendig ausgesezt worden ist. Das Publikum wird hievon in Kenntniß gesezt und aufgefor- 
dert, die etwa bereits bekannten oder annoch sich ergebenden verdächtigen Umstände ungesaumt bei hiesigem Ober- 
amt anzuzeigen. Den 26. Febr. 1808. **:*5 mm„mI2 Oberamt allda. 
Böblingen. Da am zr. Merz mit der Militär-Conscription in biesigem Oberamte der Anfang ge- 
macht werden wird, so werden nicht nur alle auswärts befindlichen Militärpflichtigen hiedurch aufgeru= 
sen, auf diesen Termin bei Ungehorsams-Strafe sich in ihrem Heimwesen zur Musterung einzufinden, son- 
dern auch zugleich olle Obrigkeiten im Königreich ersucht, sie nach Hauß zu weisen und hernach keinen mehr 
aus dem hiesigen Oberamt ohne neues vorschriftmäsiges Certificat zu dulden Oberamt allda. 
Hohenstadt. Die aus dem hiesigen Amtsbezirke abwesende Gantonepflichtige sind sowohl von dem Kö- 
nigl. Ober und Souverainetäts-Amte Aalen im Allgemeinen, als von der unterzeichneten Stelle namentlich 
am 214. Febr. 180#. zur Rükkehr in ihre respekt Aufenthaltsorte aufgefordert worden. Da aber dieser Auf- 
forderung nur zwei Folge geleistet haben, so werden dieselbe zum dritten = und leztenmale unter Androhung 
des wirklichen Verlusts ihres Vermögens und Unterthanenrechts, im Falle sie sich innerhalb 3 Monaten nicht 
estellt haben sollten, wiederholet. Die Abwesende sind; von Hohenstadt: Ant. Eisele, und Joh. Wei- 
and, Goldarbeiter Ge. Lechler, und Anton Elser, Chirurgen. Casp. Kuhn, und Patriz Kling, Beker. 
Joh. Jettinger, Brauer. Jos. Ehmer, Schuster. Ven Schechingen: Simon Hirsch, Anton Schu- 
ster, und Joh. Röttenmaier, Bräuer. Andr. Otto, Chirurg. Ant. Förstner, Maurer. Alois Maier, Händ- 
ler. Simon Sachsenmaier in Kais. Oestr. Diensten. Andr. Röttenmaier, Küfer. Von Leinweiler: 
Joh. Ge. Mezger, Bräuer. Joh. Junk, in Kaiserl. Oestr. Diensten. Von Reichertshofen: BPatriz 
Rief, Zimmermann. Gräfl. Adelmänn. Patrim. Amt. 
Sulzbach an der Murr. Da das Conseriptions-Geschäft hiernächst auch in dem hiesigen Staabsamt 
vorgenommen werden wird, so werden hierdurch alle diejenige, welche auf die gesezlich bestimmte Zeit Wan- 
derpäße erhalten haben, aufgefordert, bei Strafe des Verlusts ihres Bürger= und Unterthanenrechts, und der 
Confiscation ihres Vermögen, sich unverzuglich nach Hauß zu begeben, und den Königl. Gonscriptions-Gese- 
en zu unterwerfen, wie dann auch alle Obrigkeiten des Königreichs hiemit geziemend ersucht werden, allen in 
soren Amtöbezirken befindlichen hierseitigen Cantonspflichtigen die Weisung zu ertheilen, sich ohne den minde- 
sten Aufenthalt in ihrem Heimwesen einzusinden. Besonvers aber wird der hiesige Bürgerssohn Johann Frie- 
drich Reiz, der sich als Schmidgesell schon über 6 Jahre in der Fremde ohnwissend wo besindet, ausgerufen, 
daß er sich binnen 3 Monaten vor dahiesiger Obrigkeit stellen, und den Conscriptions-Gesezen unterwerfen, 
im Fall ungehorsamen Ausbleibens aber, des Verlusts seines Bürger= und Unterthanenrechts, so wie der Con- 
fiscation seines Vermögens, sich gewärtigen solle. Den 20. Febr. 1808. Patrim. Stabsamt daselbst. 
Tuttlingen. Alle und jede, aus dem biesigen Ober= und Souverainetäts-Amt gebürtige, mit und 
ohne oberamtliche Erlaubnis-Scheine von Haus abwesende Jünglinge, welche der GConseription unterworfen 
find, erhalten durch diese öffentliche Kundmachung, den gemessenen Befehl, sich zu Vornahme der Conscrip= 
tions-Reviskon unverzüglich und um so gewißer in ihren Geburtsorten einzufinden, als sie im Fali des unge- 
horsamen Ausbleibens, die Nachtheile der gesezlichen Strake zu gewärtigen haben. Zugleich werden alle boetref- 
fende Obrigkeiten ersucht, den in ihren Amtsbezirken befindlichen disseitigen Cantonspflichtigen, gegenwärtige 
Citation insinuiren zu lassen, und ihnen solang keinen Aufenthalt mehr zu gestatten, bis sie sich mit prolon- 
girten Erlausnisscheinen werden legitimirt haben. Den 2. Merz 1808. **- 
Kön. Ober= und Souverainetäts= Amt allda. 
(Nebst einer Beilage.)
	        
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