Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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ben auf Koͤnigl. Kosten hieher zu berufen, und ihm die goldene Verdienst-Medaille, um 
solche zu tragen, durch den Minister des Innern in der versammelten Königl. Ober-Regie- 
rung heute zustellen zu lassen geruht. Sturtgart, den 17. Merz 1808. 
Kön. Ob. Regierung, Regim. Deparc. 
Kön igl. Ober-Regierung, Regim. Depa rtem. Aufruf zur Ruͤkkehr fuͤr saͤmtliche in 
fremden Driegsdiensten sich befindende Koͤnigl. Wuͤrttembergische Unterthanen; 
d. d. 7. Febr. 1808. 
Die ergangenen Koͤnigl. Verordnungen wegen Ruͤkkehr saͤmtlicher Koͤnigl. Unterthanen, 
welche in auswärtigen Kriegsdiensten stehen, haben zwar die Folge gehabt, daß viele der- 
selben sich im Königreich eingefunden haben; da aber immer noch mehrere, zumal solche, 
die zur Zeit des Aufrufs im Feld gestanden sind, sich in fremden Kriegsdiensten befinden, 
so werden jene Verordnungen auf allerhöchsten Befehl dahin erneuert, daß alle Königliche 
Unterthanen, wes Standes sie seien, wenn sie nicht für ihre Person allergnädigste Dispen- 
sation von der Rükkehr bereits erhalten haben, innerhalb drei Monaten von der Prblica= 
tion des gegenwärtigen Aufrufs an, in das Königreich zurükkehren müssen, widrigenfalls 
all ihr sowohl gegenwärtiges als künftighin ihnen anfallendes Vermögen ohne weiteres der 
Confiscation unterworfen werden wird. Stuttg. den 7. Febr. 1808. Z 
Kön. Ob. Reg. Regimin. Depart. 
Königl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Depart. Verordnung, die Einsendung der 
Zehend-Berichte betr. d. d. 14. Merz 1808. 
Sämtlichen Cameral-Beamten wird hiemit der Befehl ertheilt, alle Gattungen von Ze- 
hend-Berichten künftig unmittelbar an die Rechen-Kammer des III. und IV. Departem. der 
Kön. Ober-Finanz-Kammer einzusenden, und sich angelegen seyn zu lassen, daß solche läng- 
stens im Monat Sept, eingeschikt werden. Decrecum Stuttgart in Kön. Ob. Fin. Kammer, 
Landwirthsch. Depart. den 14. Merz 1808. 
Königl. Ob. Fin. Kammer, kandwirthsch. Depart. Die Verwandlung der Fall-Lehen in 
Erb-Lehen oder in Zins-Güter betr. d. d. 16. Merz 1808. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Decret vom 13. vor. M. den aller- 
gnädigsten Entschluß zu erkennen gegeben, die in Allerhöchdero Staaten befindlichen Fall-Lehen 
zu Beförderung des Wohlstandes der gegenwärtigen Inhaber und ihrer Nachkommen entweder 
in Erblehen oder in Zinsgüter unter erleichterten Bedingungen verwandeln zu lassen. 
Dtese allerhöchste Intention Sr. Königl. Maj. solle an den gehörigen Orten von 
den Predigern durch Verkündigung auf der Kanzel am nächsten Sonntag zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, und vie großen Vorcthbeile einer solchen Veränderung, welche die Güter- 
Besizer durch die freie Benutzung und Veräusserung ihrer Grundstücke erlangen, und glei- 
che Freiheiten ihren Kindern versichern können, den Unterthanen zu Gemüthe geführt wer- 
den. Den Königl. Cameral= Beamten aber wird der Befehl ertheilt, jeden Besizer von der- 
gleichen Gütern hierauf einzeln zu Protokoll zu vernehmen, ob und unter welchen Bedin-= 
gungen er gedachte Veränderung verlange, und sodann die Erklärungen sämtlicher Fall-Le- 
hens= Besizer spätestens innerhalb drei Monaten an das Landwirthschaftliche Departement 
Königl. Ober-Finanz= Kammer mit Bericht einzusenden.
	        
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