Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Damit nun die Cameral-Beamte sowohl was die Hauptsache, als was die Formen 
betrift, den richtigen Gesichtspunkt fassen noͤgen; und das ihnen aufgetragene Geschäft gleich- 
foͤrmig behandeln, so wird denselben folgende naͤhere Erlaͤuterung und Anweisung hiemit 
ertheilt. 
h 1) Unter-Fall-Lehen, welche entweder in Erblehen oder in Zinsguͤter verwandelt wer— 
den wollen, werden solche Güter verstanden, die nach dem Buchstaben der Amts= Dokumen= 
te und Lehen-Briefe nur guf Leib und geben Cines Besizers, oder auf Leib und 
Leben eines Besizers und seines Weibs verkiehen sind, und die weder im Ganzen noch in 
einzelnen Theilen veräußert, verpfändet oder vererbt werden können, bei denen endlich, wenn 
der Besizer mit Tod abgehr, der Heimfall angenommen wird, und das Recht, über das 
Gut frei zu disponiren, ausgeübt werden kann, wofern der Lehen= und Eigenthums-Herr 
solches einem der Descendeuten oder Collateral-Erben des verstorbenen Besizers wieder gegen 
ein neues Bestand Geld auf Lebenszeit nicht verleihen wollte. 
Dergleichen Güter sind unter den Namen: Fall-Lehen. Schupf= oder Schup- 
pis-Lehen, Gnaden-Lehen, Zwei= und Vler Augen-Gü#t, oder E#n iß und 
ei fTe Gür, E und heimfällige Güker bekannk. 
nicht als Fall-Lehen anzusehen, miehin auch nicht in die Beschreibun- 
gen aufzunehmen, diejenige Güter, bei welchen die Erb-Gerechtigkeit Statt findet; 
mithin auch sogenannte Gnaden:-Güter nicht, wofern bei ihnen der Ausdruk „auf Leib 
und Leben gegeben oder verliehen“ nicht vorkommt, wenn gleich das Handlohn davon nach 
Gnaden oder Willkühr bezahlt werden muß, weswegen dieselben auch schon in dem Gene- 
ral: Reseript vom Jahr 1663. erbliche Gnaden-Güter genannt werden. 
Eben so wenig sind diejenige Güter als Fall-Lehen arzusehen, von welchen in Verän- 
derungs-Fällen des Bestzers oder Trägers ein Fall, z. B. das beste Stük Haupt-Wieh, 
gegeben oder nach seinem wahren Werthe bezahlt werden muß, und die auch bisweilen, wie- 
wohl uneigentlich, Fahl oder Fall-Güter genannt zu werden pflegen. 
2) Unter Erblehen, in welche die Fall-Lehen nach der allerhöchsten Intention Sr. 
Königl. Majs. verwandelt werden kinnen, werden solche Güter verstanden, welche auf 
alle Erben übergehen, und Beobachtung der gesezlichen Vorschriften, im Ganzen 
oder Theilweise veräußert und verpfändet werden können, übrigens aber in dominio direéto 
des Lehenherrn bleiben. » 
3) Unter Zins-Guͤtern, in welche die Fall-Lehen verwandelt werden koͤnnen, werden 
endlich solche Guͤter verstanden, bei welchen aller Lehens-Verband aufhoͤrt, und die von 
den Besizern ohne vorheriges Suppliciren, und ohne ferner bei Veränderungen der Taxe zu 
unterliegen, zertreunt, versezt und veräußtzert werden dürfen. 
4) Eine Beschreibung der Fall-Lehen in Hinsicht auf Bestand-Theile, Rechte und 
Gerechtigkeiten und deren Werth, so wie auf Abgaben und Lasten und deren Werthschazung 
muß das Fundament seyn, wenn die Bestzer sich für die eine oder für die andere Berände- 
rungs-Art ihrer Güter vorläufig erklärt haben werden. - 
JneinersolchenBefchreibung,beiderenAbfassungdieCameral-Beamteaufdasge- 
naueste und pflichtmaͤßigste bei schwerer Ahnduug zu Werk zu gehen haben, wird folgendes 
erwartet. 
     
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