Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Die Urkunden, auf welche das aussergerichtliche Contumacial-Verfahren gegründet wer- 
den kann, dürfen in der äussern Form, wegen Unächtheit oder Ungüleigkeit nicht verdächtig, 
und noch weniger zerrissen oder durchschnitten seyn. 
Das Ausstreichen eines unbedeurenden Worts, oder das Ueberschreiben, oder Bemerkun- 
gen am Rande machen sie zwar nicht durchaus verwerstich; doch hat die Justiz: Behörde 
auf solche Umstände ihre besondere Aufmerksamkeit zu richten, und dieselbe bei Beurthei- 
lung der Glaubwürdigkeit in Erwägung zu ziehen. 
5. 
Oeffentliche Urkunden muͤssen in der vorgeschriebenen gesezlichen Form abgefaßt., Pri— 
vat-Dokumente aber entweder von dem Schuldner selbst geschrieben, oder wenigstens unter- 
schrieben, und wenn er des Schreibens unkundig waͤre, unter Bezeugung dieses Umstands 
von einem Notar und zwei Zeugen oder von einem Stadt oder Gerichtsschreiber unter gleich- 
mäßiger Zuziehung von zwei Urkunds: Personen, ausgestelle seyn. 
ß Die Urkunden, welche das aussergerichtliche Contumacial-Verfahren begruͤnden, muͤssen 
exner 
1) eine bestimmte deutliche Benennung, des Glaubigers und Schuldners, 
3) Tag, Monat, Jahr und Ort der Ausstellung, 
3à eine gehörige Angabe der Verbindlichkeit selbst, mithin bei Geld-Anlehen die Summe 
derselben, · 
4).dcnRechtsgrundderFordekung-causadebendi 
5) die Zeit der Zahlung oder Leistung, und 
60) einen vollständigen Sinn enthalten, ohne daß sie sich in wesentlichen Umstaͤnden auf 
andere nicht zugleich vorgelegte Urkunden beziehen. 
Bedingte Verschreibungen und solche, 7 eine wechselseitige Leistung von Verbindlich- 
keiten festsetzen, dienen nur in dem Falle zu Begründung des Contumacial-Verfahrens, 
wenn durch eben so klare Urkunden die Erfüllung der Bedinzung oder der dem Kläger obr 
liegenden Verbindlichkeit dargethan werden kann. 
Bei Anstellung der in Frage stehenden aussergerichtlichen Klagen sind, wenn sie münd-- 
lich geschehen, die Urkunden dem Beamten vorzulegen, und bei schriftlichen Imploratiopen 
im Original, oder in einer von einer öffentlichen Person beglaubigten Abschrift beizuschlies- 
sen. Im lezten Falle muß aber die Justiz-Behörde norhwendig, ehe sie das unten bemerk' 
te Präjudiz verfügt und Execution verhänge, das Original selbst eingesehen haben. 
0.1 . 
HältdieJustiz-BehördedieKlagezumaussergerichtltchenVerfahrengeeignet-so 
theilt sie solche dem Imploranten unter Beifuͤgung einer beglaubten Abschrift der Urkunde, 
zur Lek ärung binnen 4 Wechen oder 28 Tagen mit. 
10. 
Die Jussnuation dieser Bescheide, sie mögen nun unmittelbar oder durch Requisition
	        
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