Nro. 13. 1808. 161
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierongs-Blakl.
Samstag, 2. April.
General-Rescript Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der direkten Steuern
Wegen der heurigen Steuer-Abrechnung, mit Königl. General= Steuer-Casse,
d. d. 2k. Merz 1808.
Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg re. 2c. 2c.
Es ist zwar bereits durch das General-Reseript vom 10. Sept. 1807. vorgeschrieben,
wie in Zukunft, d. h. von Georgit 1808. an die Steuer-Geschäfte namentlich auch in Be-
ziehung auf Lieferung und Abrechnung behandelt werden sellen.
Um aber die heurige Abrechnung zwischen sämtlichen Steuer-Einbringereien des König-
reichs und der Königl. General: Steuer-Casse dergestalt in Ordnung und zum Vollzug zu
bringen, daß solche als Grundlage für die Zukunft dienen möge; so werden sämtliche Be-
amte und Steuer= Einbringereien auf folgende Punkte aufmerksam gemacht, welche bei
Entwerfung der Jahrs-Abrechnung auf Georgii 1 8o8, auf das genaueste beobachtet wer-
den sollen.
1) Der Termin zum Abschluß der Steuer-Abrechnung wird auf den 30. April, und
der Termin zu Einsendung der Accis-Vergleichungen auf den 10. April festgesetze.
2) In Ansehung der Aceise follen die gewöhnliche Abrechnungen in duplo dergestalt
verfaßt und eingeschikt werden, daß in solchen der ferndige Rest, und der Ertrag auf die
4 Quartalien Georgii, Jacobt, Martini 1807 und Lichtmeß 1808. eingebracht, die Liefe-
rungen uncer Beilegung der Qnittungen specitceirt, und über den allenfallstgen Rest ein von
den Debenten unterschricbenes Verzeichniß der Ausstände beigeschlossen werde.
3) In Ansehung der Steuern kommt es darauf an, daß die Abrechnung bei denje-
nigen Particular= Steuer-Kassen oder Amtspflegen, welche bieher mit der General-Sceuer=
Kasse in Verrechnung stunden, auf die gewöhnliche Weise, bei den Patrimontal-Aemtern
und Orten aber, so wie bei allen densenigen, welche heuer zum erstenmal mit der General=
Steuer: Kasse abrechnen, dergestalt entworfen werde, um auf der einen Seite
A) die ganze S #teuerF Scheldigkeit, und zwar
a) den angetretenen Rükstand, welcher besonders liquidirt und docirt werden muß,
b) die Jahrs Steuer von 1868.
) die Vermählungs S:euer vom 12 Dec. 1800,
d) die Kriegs Steumr Lam 20. Febr. 1307.