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e) die Jahrs-Steuer von 1803. von jedem Justiz- oder Souverainetaͤts: Amtsbezirk nach
der neuen Eintheilung oder nach den Amtspfleg-Bezirken in einer deutlichen Darstel-
lung und Uebersicht, und auf der andern Seite eine hinlängliche Liquidation des auf
Georgii r3zos. verbleibenden Rests zu erlangen, zu welchem End-
B) die Zahlungen, unter Anschluß der Quittungen, mit distinkter Bemerkung
a) wann b) wohin c) durch wen d) wie viel geliefert worden, aufzuführen, und sodann
C) der Rest zu ziehen ist. Ein gleiches soll auch wegen der ausserordentlichen Steuer
vom 1. Octob. 1806. und der durch das Rescript vom r. Oct. 1806. angeordneten beson-
ders aufzuführenden Exportations= und Viehsteuer geschehen.
4) Da es in Ansehung der Erb= Staaten für den Jahrgang 1803. noch bei den bis—
her bestandenen Amtspfleg-Verhältnissen belassen worden ist, weil eine Abänderung hierinn
zwischen der Zeit zu Verwirrungen und Unordnungen Anlaß gegeben härte; so haben hier
die Amtspfleger die entworfene Abrechnung dem jedesmal betreffenden Cameral-Beamten,
und wenn derer zwei in einem Oberamts-Bezirk wären, jedem in der Amtsstadt sich befin-
denden oder nächstgelegenen zu übergeben, und dieser hat solche sofort längstens innerhalb
der ersten acht Tage des Monats Mai an die General: Steuer-Kasse einzubefördern.
S) Bei densenigen Aemtern und Ortschaften, welche heuer zum erstenmal mit der Ge-
neralSteuer-Kasse abrechnen, also bei allen Patrimonial-Aemtern und Orten, haben je die
Cameral: Beamten, und zwar wenn zwei in einem Sounverainetäts-Amtsbezirk wären, je
der in der Amtsstadt wohnende oder zunächst dabei sich befindende die mit Hinsicht auf den
Umfang der Souverainetäts-Beamtung und nicht nach dem Umfang der Cameral-Beamtung
entworfene Abrechnung an den Kreis= Steuerrath einzubefördern, welcher sie sodann nach
davon genommener Einsicht und previa kektihcatione an die General: Steuer-Kasse läng-
stens bis Ende Monats Mai einzubefördern hat.
5) Versehen Wir uns zu den Königl. Justitg-Cameral= und Patrimonial-Beamten,
daß sie in Gemäsheit der bereits von Zeit zu Zeit erhaltenen Weisungen namentlich vom
7. und 24 d Mon. alles anwenden werden, damit noch vor der endlichen Abrechnung mit
der Königl. General-Steuer-Kasse alle verfallene Steuergelder eingeschikt, und gegen die
Haupt-Kasse kein Ausstand auf Georgii 1808, wozu nicht besondere allerhoͤchste Legitima-
tion vorhanden wäre, erscheinen möge. Hieran 2c. Stuttgart, in Königl. Ob. Fin. Kam-
mer, Departem, der direkten Steuern, den 24. Merz 1808.
Ministerium des Innern. Verordnung, die Aufsicht über die Commun= und Vicinal-Wege
« bctr.d.d.29.Mek31808.
Damit die Communen bei der Unterhaltung derjenigen Communwege, welche mit Seei-
nen beschlagen werden, und bei vorzunehmenden Haupt. Reparationen derselben sich der Hülfe
sachverständiger Männer bedienen können, und eine Inspection auch über diese Wege Statt
finde, so haben Se. Königl. Maj. durch ein allerhöchstes Decret vom 20. Merz aller-
gnädigst erlaubt, daß dieselben sich der in zerschiedenen Theilen des Königreichs aufgestellt
werdenden Wegmeister zur Leitung der Arbeiten und Aufsicht über die Fröhner gegen ein
denselben zu reichendes billiges Taggeld dann bedienen dürfen, wenn diese Wegmeister nicht
gerade in herrschaftlichen Straßenbaugeschäften gebraucht werden. Wornach nun die Künigl.